Feststellung des definitiven Bestandes und Umfangs der Sicherheitsleitung (Kosten) | Beschwerde Prozessrecht (ZPO 319, ohne die Endentscheide)
Sachverhalt
A. 1. Die Y._____AG nahm eigenen Angaben zufolge gestützt auf mündliche Werkverträge diverse Arbeiten auf dem Grundstück Nr. _____, O.1_____, Grund- buch der Gemeinde A._____, im Eigentum der X._____AG und weiteren Mitei- gentümern, und in den einzelnen Stockwerkeinheiten vor. Die letzten wesentlichen Arbeiten seien am 24. Oktober 2013 verrichtet worden und die X._____AG als Werkbestellerin schulde der Y._____AG Fr. 149'612.45. 2. Mit Gesuch vom 18. Dezember 2013 beantragte die Y._____AG, das Grundbuchamt B._____ sei superprovisorisch anzuweisen, verschiedene Bau- handwerkerpfandrechte auf den einzelnen Stockwerkeinheiten von Parzelle Nr. _____ vorläufig vorzumerken. Mit Entscheid vom 19. Dezember 2013 hiess der Einzelrichter am Bezirksgericht Albula das Gesuch gut und wies das Grundbuch- amt B._____ an, zu Gunsten der Y._____AG die vorläufige Eintragung folgender Bauhandwerkerpfandrechte für die pro Stockwerkeigentumsanteil bezeichnete Pfandsumme zuzüglich 5 % Zins seit dem 18. Dezember 2013 auf den nachfol- gend bezeichneten Stockwerkeigentumsblättern im Grundbuch der Gemeinde A._____ vorläufig vorzumerken: "1.1. (…); 1.2. (…); 1.3. Stockwerkeigentum Nr. _____, Eigentümer: X._____AG (CHE- _____), Pfandsumme: CHF 8'072.00 zuzüglich Zins zu 5% seit dem
18. Dezember 2013; 1.4. (…); 1.5. (…); 1.6. (…); 1.7. (…); 1.8. (…); 1.9. (…); 1.10. (…); 1.11. (…); 1.12. (…); 1.13. (…); 1.14. (…); 1.15. (…); 1.16. (…);
Seite 3 — 14 1.17. (…); 1.18. (…)." 3. Das Grundbuchamt B._____ vollzog die Vormerkungen am 20. Dezember 2013. 4. In ihrer Stellungnahme vom 17. Januar 2014 beantragte die X._____AG nebst der Abweisung des Gesuches, es sei davon Vormerk zu nehmen, dass sie bereit sei, eine hinreichende Sicherheit gemäss Art. 839 Abs. 3 ZGB in Form einer Barkaution von Fr. 190'000.00 (für die von der Y._____AG geltend gemachte Werklohnforderung von Fr. 149'612.45 zuzüglich 5 % Zinsen für die Dauer von mehr als fünf Jahren) zu erbringen. In ihrer Replik vom 31. Januar 2014 erklärte sich die Y._____AG mit der Löschung der Vormerkungen gegen Leistung der an- gebotenen Sicherheit einverstanden. 5. In der Eingabe vom 5. Februar 2014 führte die X._____AG aus, dass die Sicherheit vorliegend nur zur Ablösung des einstweilig eingetragenen Bauhand- werkerpfandrechts geleistet worden sei und der definitive Anspruch auf Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts beziehungsweise nunmehr auf Inanspruchnahme der Sicherheit als bestritten zu gelten habe. Das Verfahren sei somit fortzuführen und der Y._____AG Frist anzusetzen, um beim zuständigen Gericht gegen die X._____AG auf Feststellung der Forderung und des Rechts auf Inanspruchnahme der Sicherheit zu klagen. 6. Mit Valuta vom 11. Februar 2014 hinterlegte die X._____AG für sämtliche beklagten Stockwerkeigentümer auf einem auf das Bezirksgericht Albula lauten- den Konto eine Sicherheitsleistung in der Höhe von Fr. 190'000.00. 7. Mit Entscheid ohne schriftliche Begründung des Einzelrichters am Bezirks- gericht Albula vom 27. Februar 2014 wurde festgestellt, dass die X._____AG und die übrigen Stockwerkeigentümer mit der beim Bezirksgericht Albula erfolgten Hin- terlegung von Fr. 190'000.00 für die vorgemerkte Pfandsumme in der Höhe von Fr. 149'612.45 und zukünftigen Verzugszinsen eine hinreichende Sicherheit im Sinne von Art. 839 Abs. 3 ZGB geleistet haben. Das Verfahren wurde als erledigt abgeschrieben. Das Grundbuchamt B._____ wurde angewiesen, nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheids die vorläufig vorgemerkten Bauhandwerkerpfandrech- te zu löschen und der Y._____AG wurde eine Frist von vier Monaten ab Rechts- kraft des Entscheids angesetzt, um beim zuständigen Gericht Klage im Hauptver- fahren anzuheben, ansonsten die Sicherheit dahinfalle. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
Seite 4 — 14 8. Mit Vermittlungsbegehren vom 8. Juli 2014 machte die Y._____AG gegen die X._____AG beim Vermittleramt des Bezirks Albula eine Leistungsklage betref- fend Werklohnforderung in der Höhe von Fr. 149'612.45 zuzüglich Verzugszins von 5 % seit dem 18. Dezember 2013 rechtshängig. Die Klage wurde am gleichen Tag beim Bezirksgericht Albula eingereicht. 9. Mit Eingabe vom 3. September 2014 erklärte der Rechtsvertreter der X._____AG unter anderem, dass die im Verfahren betreffend vorläufige Eintra- gung eines Bauhandwerkerpfandrechts (Proz. Nr. _____) erbrachte Barkaution von Fr. 190'000.00 nach Massgabe des noch ausstehenden rechtskräftigen Urteils des Bezirksgerichts Albula in der Werklohnforderungssache der Y._____AG ge- gen die X._____AG in Anspruch genommen werden dürfe und es hierfür keines weiteren Richterspruchs bedürfe. Das Verfahren sei infolge Gegenstandslosigkeit unter gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Y._____AG abzuschreiben. B. Mit Abschreibungsentscheid vom 2. Dezember 2015, mitgeteilt am 3. De- zember 2015, erkannte das Bezirksgericht Albula wie folgt: "1. Das Verfahren wird infolge Anerkennung als erledigt abgeschrieben. 2. Es wird festgestellt,
a. dass die von der X._____AG für C._____, D._____ und E._____, die X._____AG, F._____, G._____ und H._____, I._____ und J._____, die K._____AG, L._____ und M._____, N._____, O._____, P._____, Q._____ und R._____, S._____, T._____ und U._____, V._____ und W._____ auf dem Postkonto 70-5374-3 (IBAN CH41 0900 0000 7000 5374 3), lautend auf das Bezirksge- richt Albula, hinterlegte Sicherheitsleistung von insgesamt CHF 190'000.00 definitiv gestellt wurde, und
b. dass damit zugunsten der Y._____AG Pfandrechte für eine Pfand- summe von insgesamt CHF 149'612.45 zuzüglich 5 % Zinsen seit dem 18. Dezember 2013 begründet wurden, die eine allfällige Forderung (zuzüglich Verzugszinsen) der Y._____AG sichern, welche diese der X._____AG gegenüber zusteht. 3. Eine Herausgabe der Sicherheitsleistung kann nur erfolgen, wenn und soweit ein rechtskräftiges und vollstreckbares gerichtliches Urteil oder ein gerichtlicher bzw. aussergerichtlicher Vergleich die X._____AG zur Bezahlung einer bestimmten Forderung nebst Ver- zugszinsen an die Y._____AG verpflichtet und wenn die X._____AG die Y._____AG nicht befriedigt.
4. a) Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 2'400.00 gehen zu Lasten der solidarisch haftenden C._____, D._____ und E._____, die X._____AG, F._____, G._____ und H._____, I._____ und J._____, die K._____AG, L._____ und M._____, N._____, O._____, P._____, Q._____ und R._____, S._____, T._____ und U._____, V._____ und
Seite 5 — 14 W._____ und werden im Umfang von CHF 2'400.00 mit dem von der Y._____AG geleisteten Vorschuss von CHF 18'000.00 verrechnet. Der verbleibende Kostenvorschuss von CHF 15'600.00 wird der Y._____AG nach Erhalt eines Einzahlungsscheines zurückerstattet. Die solidarisch haftenden Beklagten haben die Y._____AG mit CHF 11'961.00 (inkl. Barauslagen und MwSt.) aussergerichtlich zu ent- schädigen und ihr den geleisteten Vorschuss im Umfang von CHF 2'400.00 zu ersetzen. b) Die Gerichtskosten des vorsorglichen Massnahmenverfahrens (Proz. Nr. _____) in Höhe von CHF 2'500.00 gehen ebenfalls zu Lasten der solidarisch haftenden C._____, D._____ und E._____, die X._____AG, F._____, G._____ und H._____, I._____ und J._____, die K._____AG, L._____ und M._____, N._____, O._____, P._____, Q._____ und R._____, S._____, T._____ und U._____, V._____ und W._____, wobei diese bereits mit dem Vorschuss verrechnet wurden. Die solidarisch haftenden Beklagten haben die Y._____AG mit CHF 4'125.00 (inkl. Barauslagen und MwSt.) aussergerichtlich zu entschä- digen und ihr den geleisteten Vorschuss in Höhe von CHF 2'500.00 zu ersetzen.
5. a) (Rechtsmittelbelehrung).
b) (Rechtsmittelbelehrung Kostenentscheid). 6. (Mitteilung)." Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Erklärung der X._____AG vom 3. September 2014, wonach die von ihr für sämtliche Beklagten geleistete Sicher- heitsleistung als definitive zu verstehen sei, einer Anerkennung der Klage gleich- komme. Der Klageanerkennung vor Gericht komme die Wirkung eines rechtskräf- tigen Entscheids zu, womit sie die gleiche Wirkung habe wie ein die Klage gut- heissender Endentscheid. Das Verfahren könne daher gemäss Art. 9 Abs. 2 GOG abgeschrieben werden. Bei Anerkennung der Klage gelte die beklagte Partei als unterliegend, weshalb ihr die Prozesskosten grundsätzlich aufzuerlegen seien. Mit der Leistung einer hinreichenden Sicherheit im Laufe des Verfahrens auf Eintra- gung von Bauhandwerkerpfandrechten werde dieses nur gegenstandslos, wenn die Sicherheit endgültig bestellt werde. Andererseits bleibe der Streit in der Sache selbst bestehen und zwar in jenem Stadium, in welchem er sich vor der Sicher- heitsleistung befunden habe, und das Verfahren sei weiterzuführen. Der Wortlaut im rechtskräftigen Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Albula vom
27. Februar 2014 lasse klar erkennen, dass von einer lediglich provisorisch geleis- teten Sicherheitsleistung ausgegangen worden sei. Die X._____AG habe aus- drücklich erklärt, dass sie die Sicherheit nur zur Ablösung der einstweilig eingetra- genen Bauhandwerkerpfandrechte leiste und der Anspruch auf Inanspruchnahme der Sicherheit als bestritten zu gelten habe. Gestützt auf diesen Entscheid sei die
Seite 6 — 14 Y._____AG verpflichtet gewesen, innerhalb der vom Gericht angesetzten Frist die Klage in der Hauptsache rechtshängig zu machen, andernfalls die provisorische Sicherheitsleistung dahingefallen wäre. In Anbetracht dessen, dass die X._____AG die Sicherheit vorerst lediglich provisorisch geleistet habe und erst im vorliegenden Verfahren erklärt habe, diese definitiv zu stellen, sei kein Grund er- sichtlich, welcher eine Kostenüberbindung an die Y._____AG rechtfertigen würde. C. Gegen diesen Abschreibungsentscheid des Bezirksgerichts Albula vom
2. Dezember 2015 erhob die X._____AG am 16. Januar 2016 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden mit den folgenden Rechtsbegehren: "1. Aufhebung der Dispositivziffer 4 im angefochtenen Entscheid. 2. Die Gerichtskosten beider Verfahren vor der Vorinstanz (Hauptverfah- ren betreffend Feststellung des definitiven Bestandes und des Um- fangs der Sicherheitsleistung und vorsorgliches Massnahmeverfahren) seien der Klägerin und hierseitigen Beschwerdegegnerin aufzuerlegen und diese sei zu verpflichten, der Beklagten und hierseitigen Be- schwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung in Höhe von Fr. 8'000.00 zzgl. 8% Mehrwertsteuer zu bezahlen. Eventualiter sei diese Kostenregelung nach richterlichem Ermessen vorzunehmen. 3. Unter gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädi- gungsfolge für das kantonsgerichtliche Verfahren zu Lasten der Be- schwerdegegnerin." Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, dass die Vorinstanz die Fakten- lage in willkürlicher Weise zu Lasten der X._____AG ausgelegt und basierend darauf das Recht falsch angewandt habe. Die X._____AG habe von Beginn weg keinen Zweifel darüber aufkommen lassen, dass die von ihr umgehend offerierte Barkaution in der Höhe von Fr. 190'000.00 der Y._____AG als hinreichende Si- cherheit dienen soll, bis in der Hauptsache über ihre Handwerkerforderungen ein rechtskräftiges Urteil gefällt sei. Die X._____AG habe die Barkaution von Anfang an mit der unmissverständlichen Ansage hinterlegt, dass diese für die Werklohn- forderung der Y._____AG hafte. Mit Schreiben vom 3. September 2014 habe die X._____AG dementsprechend konsequent mit präjudizierlicher Erklärung bloss erwidert, dass die im Rahmen des Prozesses mit der Nr. _____ aufs Konto des Bezirksgerichts Albula erbrachte Barkaution in Höhe von Fr. 190'000.00 nach Massgabe des noch ausstehenden rechtskräftigen Urteils in der Werklohnforde- rungssache in Anspruch genommen werden dürfe. Von einer Anerkennung der Klage könne daher nicht gesprochen werden. Etwas, was bereits vor Prozessbe- ginn zugestanden sei, könne im Rahmen des Verfahrens nicht nochmals aner- kannt werden. Die X._____AG habe den Anspruch der Y._____AG auf Besiche-
Seite 7 — 14 rung ihrer später festzusetzenden Werklohnforderung nie bestritten beziehungs- weise ausdrücklich anerkannt und zwar schon lange vor der ersten gerichtlichen Entscheidung in dieser Sache. Die Vorinstanz habe daher Art. 106 ZPO verletzt, da sie die vorbehaltlose Zusicherung, die Barkaution solange einzubehalten, bis gerichtlich über die Forderung der Y._____AG rechtskräftig entschieden worden sei, in willkürlicher Weise übergangen habe. D. Die Y._____AG beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 18. Februar 2016 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Ent- schädigungsfolge zu Lasten der X._____AG. Die Verhandlungen zwischen den Rechtsvertretern der Parteien hätten sich einzig auf die Art (Bankgarantie oder Barkaution) und Höhe der Sicherheitsleistung bezogen. Ob die Sicherheit proviso- risch oder definitiv geleistet werden soll, sei nie Gegenstand der Diskussionen gewesen. Für die Y._____AG sei es bis zum 3. September 2014 klar gewesen, dass die X._____AG nur eine provisorische Sicherheitsleistung stellen möchte. Die X._____AG gestand erst im Verfahren betreffend Feststellung des definitiven Umfangs der Sicherheitsleistung (Proz. Nr. _____) zu, dass es sich bei der im Ver- fahren um provisorische Eintragung von Bauhandwerkerpfandrechten (Proz. Nr. _____) geleisteten Barkaution in der Höhe von Fr. 190'000.00 um eine definitive Sicherheitsleistung handeln würde. Die Vorinstanz habe den im Verfahren Proz. Nr. _____ zugetragenen Sachverhalt richtig festgestellt und das Verfahren infolge Anerkennung des Anspruchs durch die X._____AG abschreiben können. Durch die Anerkennung des eingeklagten Anspruchs der Y._____AG auf definitiven Be- stand und Umfang der Sicherheitsleistung gelte die X._____AG gemäss ausdrück- lichem Wortlaut von Art. 106 Abs. 1 ZPO als unterliegend, weshalb ihr die Pro- zesskosten zu Recht auferlegt worden seien. E. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften sowie im angefoch- tenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen ein- gegangen. II. Erwägungen
1. a) Angefochten wurde vorliegend der Kostenentscheid des Bezirksgerichts Albula vom 2. Dezember 2015. Gegen Kostenentscheide kann gemäss Art. 110 in Verbindung mit Art. 319 ff. ZPO Beschwerde erhoben werden. Beschwerdeinstanz ist das Kantonsgericht von Graubünden (vgl. Art. 7 Abs. 1 des Einführungsgeset- zes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR 320.100]). Innerhalb
Seite 8 — 14 des Kantonsgerichts liegt die Zuständigkeit für zivilrechtliche Beschwerden im Sa- chenrecht bei der I. Zivilkammer (vgl. Art. 6 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die Organisation des Kantonsgerichts [KGV; BR 173.100]). b) Nach Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde innert 30 Tagen seit der Zu- stellung des begründeten Entscheids schriftlich und begründet unter Beilage des angefochtenen Entscheids bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen. Der ange- fochtene Entscheid datiert vom 2. Dezember 2015 und wurde am 3. Dezember 2015 den Parteien mitgeteilt (vgl. act. B.1). Unter Berücksichtigung des Fristen- stillstandes gemäss Art. 145 Abs. 1 lit. c ZPO erfolgte die Beschwerde vom
16. Januar 2016 (vgl. act. A.1) fristgerecht und entspricht auch den übrigen Form- erfordernissen, weshalb darauf einzutreten ist. c) Nach Art. 320 ZPO können mit der Beschwerde die unrichtige Rechtsan- wendung (lit. a) sowie die offensichtlich unrichtige, also willkürliche, Feststellung des Sachverhalts (lit. b) geltend gemacht werden. Im Bereich von Rechtsfragen verfügt die Beschwerdeinstanz über die gleiche, freie Kognition wie die Vorinstanz. Unrichtige Rechtsanwendung beinhaltet dabei auch die blosse Unangemessen- heit, soweit es um Rechtsfolgeermessen geht, weshalb die Beschwerdeinstanz befugt ist, einen erstinstanzlichen Entscheid infolge unangemessener Ausübung des Rechtsfolgeermessens abzuändern beziehungsweise den Entscheid aufzuhe- ben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Art. 327 Abs. 3 ZPO). Hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellung gilt für die Beschwerde hingegen eine beschränkte Kognition. Erforderlich ist eine qualifiziert fehlerhafte Feststellung des Sachverhalts, das heisst, wenn entscheidwesentliche Tatsachen schlechthin un- haltbar festgestellt worden sind. Soweit Tatbestandsermessen, welches als Tat- frage qualifiziert wird, infrage steht, ist die Kognition der Beschwerdeinstanz eben- falls auf eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts (das heisst auf Willkür) beschränkt (vgl. Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivil- prozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2016, N. 3 ff. zu Art. 320 ZPO; Kurt Blickenstor- fer, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], ZPO, Schweizerische Zivilprozessord- nung, Art. 197-408, 2. Aufl., Zürich 2016, N. 4 ff. zu Art. 320 ZPO). Entscheide über die Höhe der Gerichtskosten, die Kostenverteilung sowie die Höhe der aus- sergerichtlichen Entschädigung sind typische Ermessensentscheide (vgl. PKG 2012 Nr. 11). 2. Vorliegend gerügt wird die Auferlegung der Prozesskosten an die X._____AG. Die Beschwerdeführerin macht eine willkürliche Sachverhaltsdarstel-
Seite 9 — 14 lung geltend, indem die Vorinstanz die unmissverständliche und vorbehaltlose Zu- sicherung, die Barkaution solange einzubehalten, bis gerichtlich über die Forde- rung der Y._____AG rechtskräftig entschieden worden sei, in unzulässiger Inter- pretation und ausserdem entgegen der wiederholt und ausdrücklich von der Ge- genpartei in den Rechtsschriften vorgebrachten Auffassung übergangen habe. Beruft sich ein Beschwerdeführer auf den Beschwerdegrund der offensichtlich un- richtigen Sachverhaltsdarstellung gemäss Art. 320 lit. b ZPO, genügt es nicht, wenn er lediglich einen von den Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt behauptet. Er muss vielmehr im Einzelnen dartun, inwiefern die Vor- instanz dem angefochtenen Entscheid den massgeblichen Sachverhalt in schlechthin unhaltbarer, das heisst willkürlicher Weise zugrunde gelegt hat (vgl. Kurt Blickenstorfer, a.a.O., N. 16 zu Art. 320). Der Beschwerdeführerin gelingt dies in ihrer Beschwerde vom 16. Januar 2016 offensichtlich nicht. Sie legt nicht an- satzweise dar, inwiefern die Feststellung der Vorinstanz, die X._____AG habe erst am 3. September 2014 erklärt, dass die von ihr geleistete Sicherheit als definitiv zu verstehen sei, willkürlich sein soll. Sie begnügt sich ganz allgemein mit ihrer Darstellung des Sachverhalts. Wie nachfolgend noch darzulegen sein wird, spre- chen die Verfahrensakten eine klare Sprache für den provisorischen Charakter der geleisteten Ersatzleistung. Die Rüge der willkürlichen Feststellung des Sachver- halts erweist sich daher als unbegründet. Damit ist vorliegend ohne weiteres vom vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt auszugehen.
3. a) Die Beschwerdeführerin rügt weiter eine falsche Rechtsanwendung gemäss Art. 320 lit. a ZPO, da die Vorinstanz Art. 106 ZPO falsch angewandt habe. Es könne von keiner Anerkennung der Klage gesprochen werden, da die X._____AG den Anspruch der Y._____AG auf Besicherung ihrer später festzusetzenden Wer- klohnforderung nie bestritten beziehungsweise ausdrücklich anerkannt habe und zwar schon lange vor der ersten gerichtlichen Entscheidung in dieser Sache. b) Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO sind die Prozesskosten, bestehend aus Ge- richtskosten und Parteientschädigung (vgl. Art. 95 Abs. 1 ZPO), in der Regel von der unterliegenden Partei zu tragen. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterlie- gend. Hat keine der Parteien vollständig obsiegt, werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (vgl. Art. 106 Abs. 2 ZPO). Unnötige Pro- zesskosten hat gemäss Art. 108 ZPO zu bezahlen, wer sie verursacht hat. Es ist nicht einzusehen, weshalb vorliegend vom Grundsatz der Kostenverteilung abge- wichen werden sollte. Der vorliegende Sachverhalt lässt sich ohne weiteres unter Art. 106 Abs. 1 ZPO subsumieren.
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4. a) Ist eine Sicherheitsleistung bestellt worden, kann ein pendentes Gerichts- verfahren (summarisches Verfahren betreffend Vormerkung beziehungsweise Hauptprozess betreffend definitive Eintragung eines Baupfandrechts) nur beendet werden, wenn der die Sicherheit leistende Grundeigentümer den Pfandanspruch definitiv anerkannt hat. Ohne ausdrückliche Erklärung dürfen weder der Richter noch der Unternehmer annehmen, der Sicherstellungsanspruch des Unterneh- mers sei anerkannt und die Ersatzsicherheit definitiv bestellt worden. Die bloss provisorische Sicherheitsleistung belässt den Prozess in demjenigen Stadium, in dem er sich vor der Sicherheitsleistung befand. Prozessthema ist nicht mehr die Grundbucheintragung eines Baupfandrechts, sondern die definitive Bestellung der Ersatzsicherheit (vgl. Rainer Schumacher, Das Bauhandwerkerpfandrecht, 3. Aufl., Zürich 2008, N. 1303 bis N. 1311). Wird die Ersatzsicherheit hingegen defini- tiv geleistet, vermeidet damit der Grundeigentümer den Beginn beziehungsweise die Fortsetzung von Gerichtsverfahren um deren definitive Bestellung. Ein allen- falls bereits pendentes Gerichtsverfahren ist zu beenden und die Prozesskosten sind gleich zu verteilen, wie wenn in einem dieser Verfahren der Grundeigentümer den Anspruch auf eine Eintragung eines Baupfandrechts im Grundbuch definitiv anerkannt hätte (vgl. Rainer Schumacher, in: Breitschmid/Jungo [Hrsg.], Hand- kommentar zum Schweizer Privatrecht, Sachenrecht, 3. Aufl., Zürich 2016, N. 22 zu Art. 839 mit Hinweis auf Art. 106 ff. ZPO). b) Die Beschwerdegegnerin stellte beim Bezirksgerichtspräsidium Albula am
18. Dezember 2013 ein Gesuch um vorläufige Eintragung von Bauhandwerker- pfandrechten auf den einzelnen Stockwerkeinheiten der Parz. Nr. _____ des Grundbuchs O.1_____ (vgl. Akten der Vorinstanz in Proz. Nr. _____, act. I./1). Mit Entscheid vom 19. Dezember 2013 hiess der Einzelrichter am Bezirksgericht Albu- la das Gesuch gut (vgl. Akten der Vorinstanz in Proz. Nr. _____, act. II./1). Mit Stellungnahme vom 17. Januar 2014 beantragte die X._____AG die Abweisung des Gesuchs. Daneben sei Vormerkung zu nehmen, dass die X._____AG bereit sei, im Rahmen einer Barkaution auf das Gerichtskonto des Bezirksgerichts Albula Fr. 190'000.00 als hinreichende Sicherheit nach Art. 839 Abs. 3 ZGB zu leisten. Diese Sicherstellung erfolge einerseits ohne jedes Präjudiz und ohne Anerken- nung einer Rechtspflicht gegenüber der Y._____AG und insbesondere unter voll- umfänglicher Aufrechterhaltung sämtlicher Einredemöglichkeiten der X._____AG gegenüber der Forderung der Y._____AG (vgl. Akten der Vorinstanz in Proz. Nr. _____, act. I./2). In ihrer Eingabe vom 5. Februar 2014 führte die X._____AG aus, dass über den Pfand- beziehungsweise Sicherstellungsanspruch der Y._____AG noch nicht definitiv entschieden worden sei und erst noch im ordentlichen Verfah-
Seite 11 — 14 ren festzustellen sein werde, ob die Y._____AG endgültig obsiege (vgl. Akten der Vorinstanz in Proz. Nr. _____, act. I./4, N. 6). Mit rechtskräftig gewordenem Ent- scheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Albula vom 27. Februar 2014 wurde das Verfahren betreffend vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts (Proz. Nr. _____) zufolge Sicherheitsleistung als erledigt abgeschrieben. Da die X._____AG erklärt habe, dass sie die Sicherheit nur zur Ablösung des einstweilig eingetragenen Bauhandwerkerpfandrechts geleistet habe und der Anspruch auf Inanspruchnahme der Sicherheit als bestritten zu gelten habe, sei das Verfahren fortzuführen. Der Y._____AG werde eine Frist von vier Monaten ab Rechtskraft dieses Entscheids angesetzt, um beim zuständigen Gericht Klage im Hauptverfah- ren anzuheben (vgl. Akten der Vorinstanz in Proz. Nr. _____, act. II./3). In der Fol- ge erhob die Y._____AG am 8. Juli 2014 beim Bezirksgericht Albula Klage auf Feststellung von Bestand und Umfang der Sicherheitsleistung (vgl. Akten der Vor- instanz in Proz. Nr. _____, act. I./1). Mit Eingabe vom 3. September 2014 erklärte die X._____AG präjudizierlich, dass die im Rahmen des Prozesses mit der Num- mer _____ vor dem Bezirksgericht Albula erbrachte Barkaution in der Höhe von Fr. 190'000.00 in der Werklohnforderungssache der Y._____AG gegen die X._____AG in Anspruch genommen werden dürfe. Hierfür bedürfe es nicht noch eines weiteren Richterspruchs. Das Verfahren sei infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Y._____AG (vgl. Akten der Vorinstanz in Proz. Nr. _____, act. I./2). Mit Replik vom 24. Sep- tember 2014 beantragte die Y._____AG, das Verfahren wegen der durch die X._____AG ausgesprochenen Anerkennung der zunächst provisorisch gestellten Sicherheitsleistung als definitive Sicherheitsleistung abzuschreiben und die Pro- zesskosten gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO der X._____AG aufzuerlegen (vgl. Akten der Vorinstanz in Proz. Nr. _____, act. I./3). Mit Entscheid des Bezirksgerichts Al- bula vom 2. Dezember 2015 wurde das Verfahren betreffend Feststellung des de- finitiven Bestands und Umfangs der Sicherheitsleistung in der Proz. Nr. _____ in- folge Anerkennung als erledigt abgeschrieben (vgl. act. B.1). c) Wie die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz zu Recht ausführten, ge- stand die X._____AG erst im Verfahren betreffend Feststellung des definitiven Bestands und Umfangs der Sicherheitsleistung im Verfahren Proz. Nr. _____ zu, dass es sich bei der im Verfahren um provisorische Eintragung von Bauhandwer- kerpfandrechten (Proz. Nr. _____) geleisteten Barkaution in Höhe von Fr. 190'000.00 um eine definitive Sicherheitsleistung handelt. Der Wortlaut der Eingabe vom 3. September 2014 lässt diesen Schluss klar zu (vgl. Akten der Vor- instanz in Proz. Nr. _____, act. I./2). Die Beschwerdeführerin bestritt sowohl in der
Seite 12 — 14 Stellungnahme vom 17. Januar 2014 als auch in der darauf folgenden Eingabe vom 5. Februar 2014 die Voraussetzungen für die Eintragung eines Bauhandwer- kerpfandrechts noch ausdrücklich (vgl. Akten der Vorinstanz in Proz. Nr. _____, act. I./2 und act. I./4, N. 6). In ihrer Eingabe vom 5. Februar 2014 führte die X._____AG selber aus, dass über den Pfand- beziehungsweise Sicherstellungs- anspruch der Y._____AG noch nicht definitiv entschieden worden sei und erst noch im ordentlichen Verfahren festzustellen sein werde, ob die Y._____AG end- gültig obsiege. Der nun im Beschwerdeverfahren vorgebrachte Einwand der Be- schwerdeführerin, sie habe von Anfang an und noch vor Prozessbeginn unmiss- verständlich kommuniziert, dass es sich um eine definitive Sicherheitsleistung handle, steht in klarem Widerspruch zu ihren Eingaben vom 17. Januar und 5. Fe- bruar 2014. Aufgrund des provisorischen Charakters der Ersatzsicherheit erliess der Einzelrichter am Bezirksgericht Albula am 27. Februar 2014 seinen Entscheid und die Y._____AG war verpflichtet, innerhalb der vom Gericht angesetzten Frist die Klage in der Hauptsache (namentlich auf Feststellung des definitiven Bestands und Umfangs der Sicherheitsleistung) rechtshängig zu machen, andernfalls die provisorische Sicherheitsleistung dahingefallen wäre. In Anbetracht dieser Tatsa- chen durfte das Bezirksgericht Albula in seinem Abschreibungsentscheid vom 2. Dezember 2015 zweifellos davon ausgehen, dass die X._____AG bis zu ihrer Er- klärung vom 3. September 2014 nur eine provisorische Sicherheitsleistung stellen wollte. d) Die Parteien einigten sich unbestrittenermassen dahingehend, dass die X._____AG eine hinreichende Sicherheit in der Höhe von Fr. 190'000.00 gemäss Art. 839 Abs. 3 ZGB in Form einer Barkaution auf das Gerichtskonto des Bezirks- gerichts Albula leistet (vgl. Akten der Vorinstanz in Proz. Nr. _____, act. I./2, I./3 und II./3). Mit Klage vom 8. Juli 2014 stellte die Y._____AG den Antrag um Fest- stellung des definitiven Bestands und Umfangs der Sicherheitsleistung in der Höhe von Fr. 149'612.45 zuzüglich Zins von 5 % seit dem 18. Dezember 2013 (vgl. Akten der Vorinstanz in Proz. Nr. _____, act. I./1). Mit ihrer Erklärung vom 3. September 2014 anerkannte die X._____AG die Klage der Y._____AG zweifels- ohne. Durch die Anerkennung des eingeklagten Anspruchs der Klägerin auf defini- tiven Bestand und Umfang der Sicherheitsleistung war das vorinstanzliche Ge- richtsverfahren zu beenden und die Prozesskosten gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO der unterliegenden X._____AG aufzuerlegen. Insoweit die Beschwerdeführerin vorbringt, die Vorinstanz habe pflichtwidrig keine Kostenverteilung gemäss Art. 108 ZPO vorgenommen, ist in Übereinstimmung mit der Beschwerdegegnerin festzuhalten, dass die Y._____AG gestützt auf den Entscheid des Einzelrichters
Seite 13 — 14 am Bezirksgericht Albula vom 27. Februar 2014 eine vollständig begründete Klage einreichen musste, da zu diesem Zeitpunkt die von der X._____AG geleistete Si- cherheit bloss provisorischen Charakter hatte. Es sind damit keine unnötigen Pro- zesskosten seitens der Beschwerdegegnerin verursacht worden, welche eine Kos- tenverteilung gemäss Art. 108 ZPO gerechtfertigt hätten. Mitangefochten aber nicht begründet wurde schliesslich die Höhe der Verfahrenskosten, weshalb es sich mangels Begründung erübrigt, darauf einzugehen. 5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin den An- spruch der Beschwerdegegnerin in ihrer Klage vom 8. Juli 2014 in ihrer Eingabe vom 3. September 2014 anerkannte, weshalb die Vorinstanz das Verfahren zu Recht mit Entscheid vom 2. Dezember 2015 infolge Anerkennung als erledigt ab- schrieb und die Prozesskosten in Ziffer 4 ihres Entscheiddispositivs gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO der X._____AG auferlegte. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 16. Januar 2016 erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb diese in einzelrichterlicher Kompetenz gestützt auf Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisati- onsgesetzes (GOG; BR 173.000) in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 lit. b des Ein- führungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EGzZPO; BR 320.100) abzuweisen ist.
6. a) Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Prozesskosten zu Lasten der Beschwerdeführerin (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Das Kantonsgericht kann gemäss Art. 10 Abs. 1 der Verordnung über die Gerichtsgebühren (VGZ; BR 320.210) im Beschwerdeverfahren eine Entscheidgebühr zwischen Fr. 500.00 und Fr. 8'000.00 erheben. Vorliegend wird die Entscheidgebühr auf Fr. 1'500.00 fest- gesetzt. Diese wird mit dem von der Beschwerdeführerin am 8. Februar 2016 ge- leisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet. b) Die Parteikosten der Beschwerdegegnerin werden bei diesem Ausgang des Verfahrens ebenfalls der Beschwerdeführerin auferlegt. Der Aufwand der Be- schwerdegegnerin wird angesichts der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen ermessensweise auf Fr. 1'500.00 (inkl. Barauslagen und 8 % MwSt.) festgesetzt (vgl. Art. 2 der Honorarverordnung [HV; BR 310.250]).
Seite 14 — 14 III.
Erwägungen (8 Absätze)
E. 2 Mit Gesuch vom 18. Dezember 2013 beantragte die Y._____AG, das Grundbuchamt B._____ sei superprovisorisch anzuweisen, verschiedene Bau- handwerkerpfandrechte auf den einzelnen Stockwerkeinheiten von Parzelle Nr. _____ vorläufig vorzumerken. Mit Entscheid vom 19. Dezember 2013 hiess der Einzelrichter am Bezirksgericht Albula das Gesuch gut und wies das Grundbuch- amt B._____ an, zu Gunsten der Y._____AG die vorläufige Eintragung folgender Bauhandwerkerpfandrechte für die pro Stockwerkeigentumsanteil bezeichnete Pfandsumme zuzüglich 5 % Zins seit dem 18. Dezember 2013 auf den nachfol- gend bezeichneten Stockwerkeigentumsblättern im Grundbuch der Gemeinde A._____ vorläufig vorzumerken: "1.1. (…); 1.2. (…); 1.3. Stockwerkeigentum Nr. _____, Eigentümer: X._____AG (CHE- _____), Pfandsumme: CHF 8'072.00 zuzüglich Zins zu 5% seit dem
18. Dezember 2013; 1.4. (…); 1.5. (…); 1.6. (…); 1.7. (…); 1.8. (…); 1.9. (…); 1.10. (…); 1.11. (…); 1.12. (…); 1.13. (…); 1.14. (…); 1.15. (…); 1.16. (…);
Seite 3 — 14 1.17. (…); 1.18. (…)."
E. 3 Das Grundbuchamt B._____ vollzog die Vormerkungen am 20. Dezember 2013.
E. 4 In ihrer Stellungnahme vom 17. Januar 2014 beantragte die X._____AG nebst der Abweisung des Gesuches, es sei davon Vormerk zu nehmen, dass sie bereit sei, eine hinreichende Sicherheit gemäss Art. 839 Abs. 3 ZGB in Form einer Barkaution von Fr. 190'000.00 (für die von der Y._____AG geltend gemachte Werklohnforderung von Fr. 149'612.45 zuzüglich 5 % Zinsen für die Dauer von mehr als fünf Jahren) zu erbringen. In ihrer Replik vom 31. Januar 2014 erklärte sich die Y._____AG mit der Löschung der Vormerkungen gegen Leistung der an- gebotenen Sicherheit einverstanden.
E. 5 In der Eingabe vom 5. Februar 2014 führte die X._____AG aus, dass die Sicherheit vorliegend nur zur Ablösung des einstweilig eingetragenen Bauhand- werkerpfandrechts geleistet worden sei und der definitive Anspruch auf Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts beziehungsweise nunmehr auf Inanspruchnahme der Sicherheit als bestritten zu gelten habe. Das Verfahren sei somit fortzuführen und der Y._____AG Frist anzusetzen, um beim zuständigen Gericht gegen die X._____AG auf Feststellung der Forderung und des Rechts auf Inanspruchnahme der Sicherheit zu klagen.
E. 6 Mit Valuta vom 11. Februar 2014 hinterlegte die X._____AG für sämtliche beklagten Stockwerkeigentümer auf einem auf das Bezirksgericht Albula lauten- den Konto eine Sicherheitsleistung in der Höhe von Fr. 190'000.00.
E. 7 Mit Entscheid ohne schriftliche Begründung des Einzelrichters am Bezirks- gericht Albula vom 27. Februar 2014 wurde festgestellt, dass die X._____AG und die übrigen Stockwerkeigentümer mit der beim Bezirksgericht Albula erfolgten Hin- terlegung von Fr. 190'000.00 für die vorgemerkte Pfandsumme in der Höhe von Fr. 149'612.45 und zukünftigen Verzugszinsen eine hinreichende Sicherheit im Sinne von Art. 839 Abs. 3 ZGB geleistet haben. Das Verfahren wurde als erledigt abgeschrieben. Das Grundbuchamt B._____ wurde angewiesen, nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheids die vorläufig vorgemerkten Bauhandwerkerpfandrech- te zu löschen und der Y._____AG wurde eine Frist von vier Monaten ab Rechts- kraft des Entscheids angesetzt, um beim zuständigen Gericht Klage im Hauptver- fahren anzuheben, ansonsten die Sicherheit dahinfalle. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
Seite 4 — 14
E. 8 Mit Vermittlungsbegehren vom 8. Juli 2014 machte die Y._____AG gegen die X._____AG beim Vermittleramt des Bezirks Albula eine Leistungsklage betref- fend Werklohnforderung in der Höhe von Fr. 149'612.45 zuzüglich Verzugszins von 5 % seit dem 18. Dezember 2013 rechtshängig. Die Klage wurde am gleichen Tag beim Bezirksgericht Albula eingereicht.
E. 9 Mit Eingabe vom 3. September 2014 erklärte der Rechtsvertreter der X._____AG unter anderem, dass die im Verfahren betreffend vorläufige Eintra- gung eines Bauhandwerkerpfandrechts (Proz. Nr. _____) erbrachte Barkaution von Fr. 190'000.00 nach Massgabe des noch ausstehenden rechtskräftigen Urteils des Bezirksgerichts Albula in der Werklohnforderungssache der Y._____AG ge- gen die X._____AG in Anspruch genommen werden dürfe und es hierfür keines weiteren Richterspruchs bedürfe. Das Verfahren sei infolge Gegenstandslosigkeit unter gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Y._____AG abzuschreiben. B. Mit Abschreibungsentscheid vom 2. Dezember 2015, mitgeteilt am 3. De- zember 2015, erkannte das Bezirksgericht Albula wie folgt: "1. Das Verfahren wird infolge Anerkennung als erledigt abgeschrieben. 2. Es wird festgestellt,
a. dass die von der X._____AG für C._____, D._____ und E._____, die X._____AG, F._____, G._____ und H._____, I._____ und J._____, die K._____AG, L._____ und M._____, N._____, O._____, P._____, Q._____ und R._____, S._____, T._____ und U._____, V._____ und W._____ auf dem Postkonto 70-5374-3 (IBAN CH41 0900 0000 7000 5374 3), lautend auf das Bezirksge- richt Albula, hinterlegte Sicherheitsleistung von insgesamt CHF 190'000.00 definitiv gestellt wurde, und
b. dass damit zugunsten der Y._____AG Pfandrechte für eine Pfand- summe von insgesamt CHF 149'612.45 zuzüglich 5 % Zinsen seit dem 18. Dezember 2013 begründet wurden, die eine allfällige Forderung (zuzüglich Verzugszinsen) der Y._____AG sichern, welche diese der X._____AG gegenüber zusteht. 3. Eine Herausgabe der Sicherheitsleistung kann nur erfolgen, wenn und soweit ein rechtskräftiges und vollstreckbares gerichtliches Urteil oder ein gerichtlicher bzw. aussergerichtlicher Vergleich die X._____AG zur Bezahlung einer bestimmten Forderung nebst Ver- zugszinsen an die Y._____AG verpflichtet und wenn die X._____AG die Y._____AG nicht befriedigt.
4. a) Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 2'400.00 gehen zu Lasten der solidarisch haftenden C._____, D._____ und E._____, die X._____AG, F._____, G._____ und H._____, I._____ und J._____, die K._____AG, L._____ und M._____, N._____, O._____, P._____, Q._____ und R._____, S._____, T._____ und U._____, V._____ und
Seite 5 — 14 W._____ und werden im Umfang von CHF 2'400.00 mit dem von der Y._____AG geleisteten Vorschuss von CHF 18'000.00 verrechnet. Der verbleibende Kostenvorschuss von CHF 15'600.00 wird der Y._____AG nach Erhalt eines Einzahlungsscheines zurückerstattet. Die solidarisch haftenden Beklagten haben die Y._____AG mit CHF 11'961.00 (inkl. Barauslagen und MwSt.) aussergerichtlich zu ent- schädigen und ihr den geleisteten Vorschuss im Umfang von CHF 2'400.00 zu ersetzen. b) Die Gerichtskosten des vorsorglichen Massnahmenverfahrens (Proz. Nr. _____) in Höhe von CHF 2'500.00 gehen ebenfalls zu Lasten der solidarisch haftenden C._____, D._____ und E._____, die X._____AG, F._____, G._____ und H._____, I._____ und J._____, die K._____AG, L._____ und M._____, N._____, O._____, P._____, Q._____ und R._____, S._____, T._____ und U._____, V._____ und W._____, wobei diese bereits mit dem Vorschuss verrechnet wurden. Die solidarisch haftenden Beklagten haben die Y._____AG mit CHF 4'125.00 (inkl. Barauslagen und MwSt.) aussergerichtlich zu entschä- digen und ihr den geleisteten Vorschuss in Höhe von CHF 2'500.00 zu ersetzen.
5. a) (Rechtsmittelbelehrung).
b) (Rechtsmittelbelehrung Kostenentscheid). 6. (Mitteilung)." Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Erklärung der X._____AG vom 3. September 2014, wonach die von ihr für sämtliche Beklagten geleistete Sicher- heitsleistung als definitive zu verstehen sei, einer Anerkennung der Klage gleich- komme. Der Klageanerkennung vor Gericht komme die Wirkung eines rechtskräf- tigen Entscheids zu, womit sie die gleiche Wirkung habe wie ein die Klage gut- heissender Endentscheid. Das Verfahren könne daher gemäss Art. 9 Abs. 2 GOG abgeschrieben werden. Bei Anerkennung der Klage gelte die beklagte Partei als unterliegend, weshalb ihr die Prozesskosten grundsätzlich aufzuerlegen seien. Mit der Leistung einer hinreichenden Sicherheit im Laufe des Verfahrens auf Eintra- gung von Bauhandwerkerpfandrechten werde dieses nur gegenstandslos, wenn die Sicherheit endgültig bestellt werde. Andererseits bleibe der Streit in der Sache selbst bestehen und zwar in jenem Stadium, in welchem er sich vor der Sicher- heitsleistung befunden habe, und das Verfahren sei weiterzuführen. Der Wortlaut im rechtskräftigen Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Albula vom
27. Februar 2014 lasse klar erkennen, dass von einer lediglich provisorisch geleis- teten Sicherheitsleistung ausgegangen worden sei. Die X._____AG habe aus- drücklich erklärt, dass sie die Sicherheit nur zur Ablösung der einstweilig eingetra- genen Bauhandwerkerpfandrechte leiste und der Anspruch auf Inanspruchnahme der Sicherheit als bestritten zu gelten habe. Gestützt auf diesen Entscheid sei die
Seite 6 — 14 Y._____AG verpflichtet gewesen, innerhalb der vom Gericht angesetzten Frist die Klage in der Hauptsache rechtshängig zu machen, andernfalls die provisorische Sicherheitsleistung dahingefallen wäre. In Anbetracht dessen, dass die X._____AG die Sicherheit vorerst lediglich provisorisch geleistet habe und erst im vorliegenden Verfahren erklärt habe, diese definitiv zu stellen, sei kein Grund er- sichtlich, welcher eine Kostenüberbindung an die Y._____AG rechtfertigen würde. C. Gegen diesen Abschreibungsentscheid des Bezirksgerichts Albula vom
2. Dezember 2015 erhob die X._____AG am 16. Januar 2016 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden mit den folgenden Rechtsbegehren: "1. Aufhebung der Dispositivziffer 4 im angefochtenen Entscheid. 2. Die Gerichtskosten beider Verfahren vor der Vorinstanz (Hauptverfah- ren betreffend Feststellung des definitiven Bestandes und des Um- fangs der Sicherheitsleistung und vorsorgliches Massnahmeverfahren) seien der Klägerin und hierseitigen Beschwerdegegnerin aufzuerlegen und diese sei zu verpflichten, der Beklagten und hierseitigen Be- schwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung in Höhe von Fr. 8'000.00 zzgl. 8% Mehrwertsteuer zu bezahlen. Eventualiter sei diese Kostenregelung nach richterlichem Ermessen vorzunehmen. 3. Unter gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädi- gungsfolge für das kantonsgerichtliche Verfahren zu Lasten der Be- schwerdegegnerin." Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, dass die Vorinstanz die Fakten- lage in willkürlicher Weise zu Lasten der X._____AG ausgelegt und basierend darauf das Recht falsch angewandt habe. Die X._____AG habe von Beginn weg keinen Zweifel darüber aufkommen lassen, dass die von ihr umgehend offerierte Barkaution in der Höhe von Fr. 190'000.00 der Y._____AG als hinreichende Si- cherheit dienen soll, bis in der Hauptsache über ihre Handwerkerforderungen ein rechtskräftiges Urteil gefällt sei. Die X._____AG habe die Barkaution von Anfang an mit der unmissverständlichen Ansage hinterlegt, dass diese für die Werklohn- forderung der Y._____AG hafte. Mit Schreiben vom 3. September 2014 habe die X._____AG dementsprechend konsequent mit präjudizierlicher Erklärung bloss erwidert, dass die im Rahmen des Prozesses mit der Nr. _____ aufs Konto des Bezirksgerichts Albula erbrachte Barkaution in Höhe von Fr. 190'000.00 nach Massgabe des noch ausstehenden rechtskräftigen Urteils in der Werklohnforde- rungssache in Anspruch genommen werden dürfe. Von einer Anerkennung der Klage könne daher nicht gesprochen werden. Etwas, was bereits vor Prozessbe- ginn zugestanden sei, könne im Rahmen des Verfahrens nicht nochmals aner- kannt werden. Die X._____AG habe den Anspruch der Y._____AG auf Besiche-
Seite 7 — 14 rung ihrer später festzusetzenden Werklohnforderung nie bestritten beziehungs- weise ausdrücklich anerkannt und zwar schon lange vor der ersten gerichtlichen Entscheidung in dieser Sache. Die Vorinstanz habe daher Art. 106 ZPO verletzt, da sie die vorbehaltlose Zusicherung, die Barkaution solange einzubehalten, bis gerichtlich über die Forderung der Y._____AG rechtskräftig entschieden worden sei, in willkürlicher Weise übergangen habe. D. Die Y._____AG beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 18. Februar 2016 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Ent- schädigungsfolge zu Lasten der X._____AG. Die Verhandlungen zwischen den Rechtsvertretern der Parteien hätten sich einzig auf die Art (Bankgarantie oder Barkaution) und Höhe der Sicherheitsleistung bezogen. Ob die Sicherheit proviso- risch oder definitiv geleistet werden soll, sei nie Gegenstand der Diskussionen gewesen. Für die Y._____AG sei es bis zum 3. September 2014 klar gewesen, dass die X._____AG nur eine provisorische Sicherheitsleistung stellen möchte. Die X._____AG gestand erst im Verfahren betreffend Feststellung des definitiven Umfangs der Sicherheitsleistung (Proz. Nr. _____) zu, dass es sich bei der im Ver- fahren um provisorische Eintragung von Bauhandwerkerpfandrechten (Proz. Nr. _____) geleisteten Barkaution in der Höhe von Fr. 190'000.00 um eine definitive Sicherheitsleistung handeln würde. Die Vorinstanz habe den im Verfahren Proz. Nr. _____ zugetragenen Sachverhalt richtig festgestellt und das Verfahren infolge Anerkennung des Anspruchs durch die X._____AG abschreiben können. Durch die Anerkennung des eingeklagten Anspruchs der Y._____AG auf definitiven Be- stand und Umfang der Sicherheitsleistung gelte die X._____AG gemäss ausdrück- lichem Wortlaut von Art. 106 Abs. 1 ZPO als unterliegend, weshalb ihr die Pro- zesskosten zu Recht auferlegt worden seien. E. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften sowie im angefoch- tenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen ein- gegangen. II. Erwägungen
1. a) Angefochten wurde vorliegend der Kostenentscheid des Bezirksgerichts Albula vom 2. Dezember 2015. Gegen Kostenentscheide kann gemäss Art. 110 in Verbindung mit Art. 319 ff. ZPO Beschwerde erhoben werden. Beschwerdeinstanz ist das Kantonsgericht von Graubünden (vgl. Art. 7 Abs. 1 des Einführungsgeset- zes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR 320.100]). Innerhalb
Seite 8 — 14 des Kantonsgerichts liegt die Zuständigkeit für zivilrechtliche Beschwerden im Sa- chenrecht bei der I. Zivilkammer (vgl. Art. 6 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die Organisation des Kantonsgerichts [KGV; BR 173.100]). b) Nach Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde innert 30 Tagen seit der Zu- stellung des begründeten Entscheids schriftlich und begründet unter Beilage des angefochtenen Entscheids bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen. Der ange- fochtene Entscheid datiert vom 2. Dezember 2015 und wurde am 3. Dezember 2015 den Parteien mitgeteilt (vgl. act. B.1). Unter Berücksichtigung des Fristen- stillstandes gemäss Art. 145 Abs. 1 lit. c ZPO erfolgte die Beschwerde vom
16. Januar 2016 (vgl. act. A.1) fristgerecht und entspricht auch den übrigen Form- erfordernissen, weshalb darauf einzutreten ist. c) Nach Art. 320 ZPO können mit der Beschwerde die unrichtige Rechtsan- wendung (lit. a) sowie die offensichtlich unrichtige, also willkürliche, Feststellung des Sachverhalts (lit. b) geltend gemacht werden. Im Bereich von Rechtsfragen verfügt die Beschwerdeinstanz über die gleiche, freie Kognition wie die Vorinstanz. Unrichtige Rechtsanwendung beinhaltet dabei auch die blosse Unangemessen- heit, soweit es um Rechtsfolgeermessen geht, weshalb die Beschwerdeinstanz befugt ist, einen erstinstanzlichen Entscheid infolge unangemessener Ausübung des Rechtsfolgeermessens abzuändern beziehungsweise den Entscheid aufzuhe- ben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Art. 327 Abs. 3 ZPO). Hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellung gilt für die Beschwerde hingegen eine beschränkte Kognition. Erforderlich ist eine qualifiziert fehlerhafte Feststellung des Sachverhalts, das heisst, wenn entscheidwesentliche Tatsachen schlechthin un- haltbar festgestellt worden sind. Soweit Tatbestandsermessen, welches als Tat- frage qualifiziert wird, infrage steht, ist die Kognition der Beschwerdeinstanz eben- falls auf eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts (das heisst auf Willkür) beschränkt (vgl. Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivil- prozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2016, N. 3 ff. zu Art. 320 ZPO; Kurt Blickenstor- fer, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], ZPO, Schweizerische Zivilprozessord- nung, Art. 197-408, 2. Aufl., Zürich 2016, N. 4 ff. zu Art. 320 ZPO). Entscheide über die Höhe der Gerichtskosten, die Kostenverteilung sowie die Höhe der aus- sergerichtlichen Entschädigung sind typische Ermessensentscheide (vgl. PKG 2012 Nr. 11). 2. Vorliegend gerügt wird die Auferlegung der Prozesskosten an die X._____AG. Die Beschwerdeführerin macht eine willkürliche Sachverhaltsdarstel-
Seite 9 — 14 lung geltend, indem die Vorinstanz die unmissverständliche und vorbehaltlose Zu- sicherung, die Barkaution solange einzubehalten, bis gerichtlich über die Forde- rung der Y._____AG rechtskräftig entschieden worden sei, in unzulässiger Inter- pretation und ausserdem entgegen der wiederholt und ausdrücklich von der Ge- genpartei in den Rechtsschriften vorgebrachten Auffassung übergangen habe. Beruft sich ein Beschwerdeführer auf den Beschwerdegrund der offensichtlich un- richtigen Sachverhaltsdarstellung gemäss Art. 320 lit. b ZPO, genügt es nicht, wenn er lediglich einen von den Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt behauptet. Er muss vielmehr im Einzelnen dartun, inwiefern die Vor- instanz dem angefochtenen Entscheid den massgeblichen Sachverhalt in schlechthin unhaltbarer, das heisst willkürlicher Weise zugrunde gelegt hat (vgl. Kurt Blickenstorfer, a.a.O., N. 16 zu Art. 320). Der Beschwerdeführerin gelingt dies in ihrer Beschwerde vom 16. Januar 2016 offensichtlich nicht. Sie legt nicht an- satzweise dar, inwiefern die Feststellung der Vorinstanz, die X._____AG habe erst am 3. September 2014 erklärt, dass die von ihr geleistete Sicherheit als definitiv zu verstehen sei, willkürlich sein soll. Sie begnügt sich ganz allgemein mit ihrer Darstellung des Sachverhalts. Wie nachfolgend noch darzulegen sein wird, spre- chen die Verfahrensakten eine klare Sprache für den provisorischen Charakter der geleisteten Ersatzleistung. Die Rüge der willkürlichen Feststellung des Sachver- halts erweist sich daher als unbegründet. Damit ist vorliegend ohne weiteres vom vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt auszugehen.
3. a) Die Beschwerdeführerin rügt weiter eine falsche Rechtsanwendung gemäss Art. 320 lit. a ZPO, da die Vorinstanz Art. 106 ZPO falsch angewandt habe. Es könne von keiner Anerkennung der Klage gesprochen werden, da die X._____AG den Anspruch der Y._____AG auf Besicherung ihrer später festzusetzenden Wer- klohnforderung nie bestritten beziehungsweise ausdrücklich anerkannt habe und zwar schon lange vor der ersten gerichtlichen Entscheidung in dieser Sache. b) Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO sind die Prozesskosten, bestehend aus Ge- richtskosten und Parteientschädigung (vgl. Art. 95 Abs. 1 ZPO), in der Regel von der unterliegenden Partei zu tragen. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterlie- gend. Hat keine der Parteien vollständig obsiegt, werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (vgl. Art. 106 Abs. 2 ZPO). Unnötige Pro- zesskosten hat gemäss Art. 108 ZPO zu bezahlen, wer sie verursacht hat. Es ist nicht einzusehen, weshalb vorliegend vom Grundsatz der Kostenverteilung abge- wichen werden sollte. Der vorliegende Sachverhalt lässt sich ohne weiteres unter Art. 106 Abs. 1 ZPO subsumieren.
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4. a) Ist eine Sicherheitsleistung bestellt worden, kann ein pendentes Gerichts- verfahren (summarisches Verfahren betreffend Vormerkung beziehungsweise Hauptprozess betreffend definitive Eintragung eines Baupfandrechts) nur beendet werden, wenn der die Sicherheit leistende Grundeigentümer den Pfandanspruch definitiv anerkannt hat. Ohne ausdrückliche Erklärung dürfen weder der Richter noch der Unternehmer annehmen, der Sicherstellungsanspruch des Unterneh- mers sei anerkannt und die Ersatzsicherheit definitiv bestellt worden. Die bloss provisorische Sicherheitsleistung belässt den Prozess in demjenigen Stadium, in dem er sich vor der Sicherheitsleistung befand. Prozessthema ist nicht mehr die Grundbucheintragung eines Baupfandrechts, sondern die definitive Bestellung der Ersatzsicherheit (vgl. Rainer Schumacher, Das Bauhandwerkerpfandrecht, 3. Aufl., Zürich 2008, N. 1303 bis N. 1311). Wird die Ersatzsicherheit hingegen defini- tiv geleistet, vermeidet damit der Grundeigentümer den Beginn beziehungsweise die Fortsetzung von Gerichtsverfahren um deren definitive Bestellung. Ein allen- falls bereits pendentes Gerichtsverfahren ist zu beenden und die Prozesskosten sind gleich zu verteilen, wie wenn in einem dieser Verfahren der Grundeigentümer den Anspruch auf eine Eintragung eines Baupfandrechts im Grundbuch definitiv anerkannt hätte (vgl. Rainer Schumacher, in: Breitschmid/Jungo [Hrsg.], Hand- kommentar zum Schweizer Privatrecht, Sachenrecht, 3. Aufl., Zürich 2016, N. 22 zu Art. 839 mit Hinweis auf Art. 106 ff. ZPO). b) Die Beschwerdegegnerin stellte beim Bezirksgerichtspräsidium Albula am
18. Dezember 2013 ein Gesuch um vorläufige Eintragung von Bauhandwerker- pfandrechten auf den einzelnen Stockwerkeinheiten der Parz. Nr. _____ des Grundbuchs O.1_____ (vgl. Akten der Vorinstanz in Proz. Nr. _____, act. I./1). Mit Entscheid vom 19. Dezember 2013 hiess der Einzelrichter am Bezirksgericht Albu- la das Gesuch gut (vgl. Akten der Vorinstanz in Proz. Nr. _____, act. II./1). Mit Stellungnahme vom 17. Januar 2014 beantragte die X._____AG die Abweisung des Gesuchs. Daneben sei Vormerkung zu nehmen, dass die X._____AG bereit sei, im Rahmen einer Barkaution auf das Gerichtskonto des Bezirksgerichts Albula Fr. 190'000.00 als hinreichende Sicherheit nach Art. 839 Abs. 3 ZGB zu leisten. Diese Sicherstellung erfolge einerseits ohne jedes Präjudiz und ohne Anerken- nung einer Rechtspflicht gegenüber der Y._____AG und insbesondere unter voll- umfänglicher Aufrechterhaltung sämtlicher Einredemöglichkeiten der X._____AG gegenüber der Forderung der Y._____AG (vgl. Akten der Vorinstanz in Proz. Nr. _____, act. I./2). In ihrer Eingabe vom 5. Februar 2014 führte die X._____AG aus, dass über den Pfand- beziehungsweise Sicherstellungsanspruch der Y._____AG noch nicht definitiv entschieden worden sei und erst noch im ordentlichen Verfah-
Seite 11 — 14 ren festzustellen sein werde, ob die Y._____AG endgültig obsiege (vgl. Akten der Vorinstanz in Proz. Nr. _____, act. I./4, N. 6). Mit rechtskräftig gewordenem Ent- scheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Albula vom 27. Februar 2014 wurde das Verfahren betreffend vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts (Proz. Nr. _____) zufolge Sicherheitsleistung als erledigt abgeschrieben. Da die X._____AG erklärt habe, dass sie die Sicherheit nur zur Ablösung des einstweilig eingetragenen Bauhandwerkerpfandrechts geleistet habe und der Anspruch auf Inanspruchnahme der Sicherheit als bestritten zu gelten habe, sei das Verfahren fortzuführen. Der Y._____AG werde eine Frist von vier Monaten ab Rechtskraft dieses Entscheids angesetzt, um beim zuständigen Gericht Klage im Hauptverfah- ren anzuheben (vgl. Akten der Vorinstanz in Proz. Nr. _____, act. II./3). In der Fol- ge erhob die Y._____AG am 8. Juli 2014 beim Bezirksgericht Albula Klage auf Feststellung von Bestand und Umfang der Sicherheitsleistung (vgl. Akten der Vor- instanz in Proz. Nr. _____, act. I./1). Mit Eingabe vom 3. September 2014 erklärte die X._____AG präjudizierlich, dass die im Rahmen des Prozesses mit der Num- mer _____ vor dem Bezirksgericht Albula erbrachte Barkaution in der Höhe von Fr. 190'000.00 in der Werklohnforderungssache der Y._____AG gegen die X._____AG in Anspruch genommen werden dürfe. Hierfür bedürfe es nicht noch eines weiteren Richterspruchs. Das Verfahren sei infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Y._____AG (vgl. Akten der Vorinstanz in Proz. Nr. _____, act. I./2). Mit Replik vom 24. Sep- tember 2014 beantragte die Y._____AG, das Verfahren wegen der durch die X._____AG ausgesprochenen Anerkennung der zunächst provisorisch gestellten Sicherheitsleistung als definitive Sicherheitsleistung abzuschreiben und die Pro- zesskosten gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO der X._____AG aufzuerlegen (vgl. Akten der Vorinstanz in Proz. Nr. _____, act. I./3). Mit Entscheid des Bezirksgerichts Al- bula vom 2. Dezember 2015 wurde das Verfahren betreffend Feststellung des de- finitiven Bestands und Umfangs der Sicherheitsleistung in der Proz. Nr. _____ in- folge Anerkennung als erledigt abgeschrieben (vgl. act. B.1). c) Wie die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz zu Recht ausführten, ge- stand die X._____AG erst im Verfahren betreffend Feststellung des definitiven Bestands und Umfangs der Sicherheitsleistung im Verfahren Proz. Nr. _____ zu, dass es sich bei der im Verfahren um provisorische Eintragung von Bauhandwer- kerpfandrechten (Proz. Nr. _____) geleisteten Barkaution in Höhe von Fr. 190'000.00 um eine definitive Sicherheitsleistung handelt. Der Wortlaut der Eingabe vom 3. September 2014 lässt diesen Schluss klar zu (vgl. Akten der Vor- instanz in Proz. Nr. _____, act. I./2). Die Beschwerdeführerin bestritt sowohl in der
Seite 12 — 14 Stellungnahme vom 17. Januar 2014 als auch in der darauf folgenden Eingabe vom 5. Februar 2014 die Voraussetzungen für die Eintragung eines Bauhandwer- kerpfandrechts noch ausdrücklich (vgl. Akten der Vorinstanz in Proz. Nr. _____, act. I./2 und act. I./4, N. 6). In ihrer Eingabe vom 5. Februar 2014 führte die X._____AG selber aus, dass über den Pfand- beziehungsweise Sicherstellungs- anspruch der Y._____AG noch nicht definitiv entschieden worden sei und erst noch im ordentlichen Verfahren festzustellen sein werde, ob die Y._____AG end- gültig obsiege. Der nun im Beschwerdeverfahren vorgebrachte Einwand der Be- schwerdeführerin, sie habe von Anfang an und noch vor Prozessbeginn unmiss- verständlich kommuniziert, dass es sich um eine definitive Sicherheitsleistung handle, steht in klarem Widerspruch zu ihren Eingaben vom 17. Januar und 5. Fe- bruar 2014. Aufgrund des provisorischen Charakters der Ersatzsicherheit erliess der Einzelrichter am Bezirksgericht Albula am 27. Februar 2014 seinen Entscheid und die Y._____AG war verpflichtet, innerhalb der vom Gericht angesetzten Frist die Klage in der Hauptsache (namentlich auf Feststellung des definitiven Bestands und Umfangs der Sicherheitsleistung) rechtshängig zu machen, andernfalls die provisorische Sicherheitsleistung dahingefallen wäre. In Anbetracht dieser Tatsa- chen durfte das Bezirksgericht Albula in seinem Abschreibungsentscheid vom 2. Dezember 2015 zweifellos davon ausgehen, dass die X._____AG bis zu ihrer Er- klärung vom 3. September 2014 nur eine provisorische Sicherheitsleistung stellen wollte. d) Die Parteien einigten sich unbestrittenermassen dahingehend, dass die X._____AG eine hinreichende Sicherheit in der Höhe von Fr. 190'000.00 gemäss Art. 839 Abs. 3 ZGB in Form einer Barkaution auf das Gerichtskonto des Bezirks- gerichts Albula leistet (vgl. Akten der Vorinstanz in Proz. Nr. _____, act. I./2, I./3 und II./3). Mit Klage vom 8. Juli 2014 stellte die Y._____AG den Antrag um Fest- stellung des definitiven Bestands und Umfangs der Sicherheitsleistung in der Höhe von Fr. 149'612.45 zuzüglich Zins von 5 % seit dem 18. Dezember 2013 (vgl. Akten der Vorinstanz in Proz. Nr. _____, act. I./1). Mit ihrer Erklärung vom 3. September 2014 anerkannte die X._____AG die Klage der Y._____AG zweifels- ohne. Durch die Anerkennung des eingeklagten Anspruchs der Klägerin auf defini- tiven Bestand und Umfang der Sicherheitsleistung war das vorinstanzliche Ge- richtsverfahren zu beenden und die Prozesskosten gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO der unterliegenden X._____AG aufzuerlegen. Insoweit die Beschwerdeführerin vorbringt, die Vorinstanz habe pflichtwidrig keine Kostenverteilung gemäss Art. 108 ZPO vorgenommen, ist in Übereinstimmung mit der Beschwerdegegnerin festzuhalten, dass die Y._____AG gestützt auf den Entscheid des Einzelrichters
Seite 13 — 14 am Bezirksgericht Albula vom 27. Februar 2014 eine vollständig begründete Klage einreichen musste, da zu diesem Zeitpunkt die von der X._____AG geleistete Si- cherheit bloss provisorischen Charakter hatte. Es sind damit keine unnötigen Pro- zesskosten seitens der Beschwerdegegnerin verursacht worden, welche eine Kos- tenverteilung gemäss Art. 108 ZPO gerechtfertigt hätten. Mitangefochten aber nicht begründet wurde schliesslich die Höhe der Verfahrenskosten, weshalb es sich mangels Begründung erübrigt, darauf einzugehen. 5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin den An- spruch der Beschwerdegegnerin in ihrer Klage vom 8. Juli 2014 in ihrer Eingabe vom 3. September 2014 anerkannte, weshalb die Vorinstanz das Verfahren zu Recht mit Entscheid vom 2. Dezember 2015 infolge Anerkennung als erledigt ab- schrieb und die Prozesskosten in Ziffer 4 ihres Entscheiddispositivs gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO der X._____AG auferlegte. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 16. Januar 2016 erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb diese in einzelrichterlicher Kompetenz gestützt auf Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisati- onsgesetzes (GOG; BR 173.000) in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 lit. b des Ein- führungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EGzZPO; BR 320.100) abzuweisen ist.
6. a) Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Prozesskosten zu Lasten der Beschwerdeführerin (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Das Kantonsgericht kann gemäss Art. 10 Abs. 1 der Verordnung über die Gerichtsgebühren (VGZ; BR 320.210) im Beschwerdeverfahren eine Entscheidgebühr zwischen Fr. 500.00 und Fr. 8'000.00 erheben. Vorliegend wird die Entscheidgebühr auf Fr. 1'500.00 fest- gesetzt. Diese wird mit dem von der Beschwerdeführerin am 8. Februar 2016 ge- leisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet. b) Die Parteikosten der Beschwerdegegnerin werden bei diesem Ausgang des Verfahrens ebenfalls der Beschwerdeführerin auferlegt. Der Aufwand der Be- schwerdegegnerin wird angesichts der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen ermessensweise auf Fr. 1'500.00 (inkl. Barauslagen und 8 % MwSt.) festgesetzt (vgl. Art. 2 der Honorarverordnung [HV; BR 310.250]).
Seite 14 — 14 III.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Fr. 1'500.00 gehen zu Lasten der X._____AG und werden mit dem von ihr geleisteten Kosten- vorschuss in derselben Höhe verrechnet.
- Die X._____AG hat die Y._____AG für das Beschwerdeverfahren ausser- gerichtlich mit Fr. 1'500.00 (inkl. Barauslagen und 8 % MwSt.) zu entschä- digen.
- Gegen diese, einen Streitwert von weniger als CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG Beschwer- de in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeu- tung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bun- desgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Aus- fertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG.
- Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 22. Juni 2016 Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 16 16
22. Juni 2016 Urteil I. Zivilkammer Vorsitz Brunner Aktuar Hitz In der zivilrechtlichen Beschwerde der X . _ _ _ _ _ A G, Beklagte und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechts- anwalt lic. iur. Diego Quinter, Quaderstrasse 18, 7002 Chur, gegen den Abschreibungsentscheid des Bezirksgerichts Albula vom 2. Dezember 2015, mitgeteilt am 3. Dezember 2015, in Sachen der Y . _ _ _ _ _ A G, Klägerin und Be- schwerdegegnerin, vertreten durch lic. iur. HSG Gilles Brugger, c/o Kistler & Kol- legen, Promenade 132 A, 7260 Davos Dorf, gegen die Beklagte und Beschwerde- führerin, betreffend Feststellung des definitiven Bestands und Umfangs der Sicherheitsleis- tung (Kostenentscheid), hat sich ergeben:
Seite 2 — 14 I. Sachverhalt A. 1. Die Y._____AG nahm eigenen Angaben zufolge gestützt auf mündliche Werkverträge diverse Arbeiten auf dem Grundstück Nr. _____, O.1_____, Grund- buch der Gemeinde A._____, im Eigentum der X._____AG und weiteren Mitei- gentümern, und in den einzelnen Stockwerkeinheiten vor. Die letzten wesentlichen Arbeiten seien am 24. Oktober 2013 verrichtet worden und die X._____AG als Werkbestellerin schulde der Y._____AG Fr. 149'612.45. 2. Mit Gesuch vom 18. Dezember 2013 beantragte die Y._____AG, das Grundbuchamt B._____ sei superprovisorisch anzuweisen, verschiedene Bau- handwerkerpfandrechte auf den einzelnen Stockwerkeinheiten von Parzelle Nr. _____ vorläufig vorzumerken. Mit Entscheid vom 19. Dezember 2013 hiess der Einzelrichter am Bezirksgericht Albula das Gesuch gut und wies das Grundbuch- amt B._____ an, zu Gunsten der Y._____AG die vorläufige Eintragung folgender Bauhandwerkerpfandrechte für die pro Stockwerkeigentumsanteil bezeichnete Pfandsumme zuzüglich 5 % Zins seit dem 18. Dezember 2013 auf den nachfol- gend bezeichneten Stockwerkeigentumsblättern im Grundbuch der Gemeinde A._____ vorläufig vorzumerken: "1.1. (…); 1.2. (…); 1.3. Stockwerkeigentum Nr. _____, Eigentümer: X._____AG (CHE- _____), Pfandsumme: CHF 8'072.00 zuzüglich Zins zu 5% seit dem
18. Dezember 2013; 1.4. (…); 1.5. (…); 1.6. (…); 1.7. (…); 1.8. (…); 1.9. (…); 1.10. (…); 1.11. (…); 1.12. (…); 1.13. (…); 1.14. (…); 1.15. (…); 1.16. (…);
Seite 3 — 14 1.17. (…); 1.18. (…)." 3. Das Grundbuchamt B._____ vollzog die Vormerkungen am 20. Dezember 2013. 4. In ihrer Stellungnahme vom 17. Januar 2014 beantragte die X._____AG nebst der Abweisung des Gesuches, es sei davon Vormerk zu nehmen, dass sie bereit sei, eine hinreichende Sicherheit gemäss Art. 839 Abs. 3 ZGB in Form einer Barkaution von Fr. 190'000.00 (für die von der Y._____AG geltend gemachte Werklohnforderung von Fr. 149'612.45 zuzüglich 5 % Zinsen für die Dauer von mehr als fünf Jahren) zu erbringen. In ihrer Replik vom 31. Januar 2014 erklärte sich die Y._____AG mit der Löschung der Vormerkungen gegen Leistung der an- gebotenen Sicherheit einverstanden. 5. In der Eingabe vom 5. Februar 2014 führte die X._____AG aus, dass die Sicherheit vorliegend nur zur Ablösung des einstweilig eingetragenen Bauhand- werkerpfandrechts geleistet worden sei und der definitive Anspruch auf Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts beziehungsweise nunmehr auf Inanspruchnahme der Sicherheit als bestritten zu gelten habe. Das Verfahren sei somit fortzuführen und der Y._____AG Frist anzusetzen, um beim zuständigen Gericht gegen die X._____AG auf Feststellung der Forderung und des Rechts auf Inanspruchnahme der Sicherheit zu klagen. 6. Mit Valuta vom 11. Februar 2014 hinterlegte die X._____AG für sämtliche beklagten Stockwerkeigentümer auf einem auf das Bezirksgericht Albula lauten- den Konto eine Sicherheitsleistung in der Höhe von Fr. 190'000.00. 7. Mit Entscheid ohne schriftliche Begründung des Einzelrichters am Bezirks- gericht Albula vom 27. Februar 2014 wurde festgestellt, dass die X._____AG und die übrigen Stockwerkeigentümer mit der beim Bezirksgericht Albula erfolgten Hin- terlegung von Fr. 190'000.00 für die vorgemerkte Pfandsumme in der Höhe von Fr. 149'612.45 und zukünftigen Verzugszinsen eine hinreichende Sicherheit im Sinne von Art. 839 Abs. 3 ZGB geleistet haben. Das Verfahren wurde als erledigt abgeschrieben. Das Grundbuchamt B._____ wurde angewiesen, nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheids die vorläufig vorgemerkten Bauhandwerkerpfandrech- te zu löschen und der Y._____AG wurde eine Frist von vier Monaten ab Rechts- kraft des Entscheids angesetzt, um beim zuständigen Gericht Klage im Hauptver- fahren anzuheben, ansonsten die Sicherheit dahinfalle. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
Seite 4 — 14 8. Mit Vermittlungsbegehren vom 8. Juli 2014 machte die Y._____AG gegen die X._____AG beim Vermittleramt des Bezirks Albula eine Leistungsklage betref- fend Werklohnforderung in der Höhe von Fr. 149'612.45 zuzüglich Verzugszins von 5 % seit dem 18. Dezember 2013 rechtshängig. Die Klage wurde am gleichen Tag beim Bezirksgericht Albula eingereicht. 9. Mit Eingabe vom 3. September 2014 erklärte der Rechtsvertreter der X._____AG unter anderem, dass die im Verfahren betreffend vorläufige Eintra- gung eines Bauhandwerkerpfandrechts (Proz. Nr. _____) erbrachte Barkaution von Fr. 190'000.00 nach Massgabe des noch ausstehenden rechtskräftigen Urteils des Bezirksgerichts Albula in der Werklohnforderungssache der Y._____AG ge- gen die X._____AG in Anspruch genommen werden dürfe und es hierfür keines weiteren Richterspruchs bedürfe. Das Verfahren sei infolge Gegenstandslosigkeit unter gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Y._____AG abzuschreiben. B. Mit Abschreibungsentscheid vom 2. Dezember 2015, mitgeteilt am 3. De- zember 2015, erkannte das Bezirksgericht Albula wie folgt: "1. Das Verfahren wird infolge Anerkennung als erledigt abgeschrieben. 2. Es wird festgestellt,
a. dass die von der X._____AG für C._____, D._____ und E._____, die X._____AG, F._____, G._____ und H._____, I._____ und J._____, die K._____AG, L._____ und M._____, N._____, O._____, P._____, Q._____ und R._____, S._____, T._____ und U._____, V._____ und W._____ auf dem Postkonto 70-5374-3 (IBAN CH41 0900 0000 7000 5374 3), lautend auf das Bezirksge- richt Albula, hinterlegte Sicherheitsleistung von insgesamt CHF 190'000.00 definitiv gestellt wurde, und
b. dass damit zugunsten der Y._____AG Pfandrechte für eine Pfand- summe von insgesamt CHF 149'612.45 zuzüglich 5 % Zinsen seit dem 18. Dezember 2013 begründet wurden, die eine allfällige Forderung (zuzüglich Verzugszinsen) der Y._____AG sichern, welche diese der X._____AG gegenüber zusteht. 3. Eine Herausgabe der Sicherheitsleistung kann nur erfolgen, wenn und soweit ein rechtskräftiges und vollstreckbares gerichtliches Urteil oder ein gerichtlicher bzw. aussergerichtlicher Vergleich die X._____AG zur Bezahlung einer bestimmten Forderung nebst Ver- zugszinsen an die Y._____AG verpflichtet und wenn die X._____AG die Y._____AG nicht befriedigt.
4. a) Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 2'400.00 gehen zu Lasten der solidarisch haftenden C._____, D._____ und E._____, die X._____AG, F._____, G._____ und H._____, I._____ und J._____, die K._____AG, L._____ und M._____, N._____, O._____, P._____, Q._____ und R._____, S._____, T._____ und U._____, V._____ und
Seite 5 — 14 W._____ und werden im Umfang von CHF 2'400.00 mit dem von der Y._____AG geleisteten Vorschuss von CHF 18'000.00 verrechnet. Der verbleibende Kostenvorschuss von CHF 15'600.00 wird der Y._____AG nach Erhalt eines Einzahlungsscheines zurückerstattet. Die solidarisch haftenden Beklagten haben die Y._____AG mit CHF 11'961.00 (inkl. Barauslagen und MwSt.) aussergerichtlich zu ent- schädigen und ihr den geleisteten Vorschuss im Umfang von CHF 2'400.00 zu ersetzen. b) Die Gerichtskosten des vorsorglichen Massnahmenverfahrens (Proz. Nr. _____) in Höhe von CHF 2'500.00 gehen ebenfalls zu Lasten der solidarisch haftenden C._____, D._____ und E._____, die X._____AG, F._____, G._____ und H._____, I._____ und J._____, die K._____AG, L._____ und M._____, N._____, O._____, P._____, Q._____ und R._____, S._____, T._____ und U._____, V._____ und W._____, wobei diese bereits mit dem Vorschuss verrechnet wurden. Die solidarisch haftenden Beklagten haben die Y._____AG mit CHF 4'125.00 (inkl. Barauslagen und MwSt.) aussergerichtlich zu entschä- digen und ihr den geleisteten Vorschuss in Höhe von CHF 2'500.00 zu ersetzen.
5. a) (Rechtsmittelbelehrung).
b) (Rechtsmittelbelehrung Kostenentscheid). 6. (Mitteilung)." Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Erklärung der X._____AG vom 3. September 2014, wonach die von ihr für sämtliche Beklagten geleistete Sicher- heitsleistung als definitive zu verstehen sei, einer Anerkennung der Klage gleich- komme. Der Klageanerkennung vor Gericht komme die Wirkung eines rechtskräf- tigen Entscheids zu, womit sie die gleiche Wirkung habe wie ein die Klage gut- heissender Endentscheid. Das Verfahren könne daher gemäss Art. 9 Abs. 2 GOG abgeschrieben werden. Bei Anerkennung der Klage gelte die beklagte Partei als unterliegend, weshalb ihr die Prozesskosten grundsätzlich aufzuerlegen seien. Mit der Leistung einer hinreichenden Sicherheit im Laufe des Verfahrens auf Eintra- gung von Bauhandwerkerpfandrechten werde dieses nur gegenstandslos, wenn die Sicherheit endgültig bestellt werde. Andererseits bleibe der Streit in der Sache selbst bestehen und zwar in jenem Stadium, in welchem er sich vor der Sicher- heitsleistung befunden habe, und das Verfahren sei weiterzuführen. Der Wortlaut im rechtskräftigen Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Albula vom
27. Februar 2014 lasse klar erkennen, dass von einer lediglich provisorisch geleis- teten Sicherheitsleistung ausgegangen worden sei. Die X._____AG habe aus- drücklich erklärt, dass sie die Sicherheit nur zur Ablösung der einstweilig eingetra- genen Bauhandwerkerpfandrechte leiste und der Anspruch auf Inanspruchnahme der Sicherheit als bestritten zu gelten habe. Gestützt auf diesen Entscheid sei die
Seite 6 — 14 Y._____AG verpflichtet gewesen, innerhalb der vom Gericht angesetzten Frist die Klage in der Hauptsache rechtshängig zu machen, andernfalls die provisorische Sicherheitsleistung dahingefallen wäre. In Anbetracht dessen, dass die X._____AG die Sicherheit vorerst lediglich provisorisch geleistet habe und erst im vorliegenden Verfahren erklärt habe, diese definitiv zu stellen, sei kein Grund er- sichtlich, welcher eine Kostenüberbindung an die Y._____AG rechtfertigen würde. C. Gegen diesen Abschreibungsentscheid des Bezirksgerichts Albula vom
2. Dezember 2015 erhob die X._____AG am 16. Januar 2016 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden mit den folgenden Rechtsbegehren: "1. Aufhebung der Dispositivziffer 4 im angefochtenen Entscheid. 2. Die Gerichtskosten beider Verfahren vor der Vorinstanz (Hauptverfah- ren betreffend Feststellung des definitiven Bestandes und des Um- fangs der Sicherheitsleistung und vorsorgliches Massnahmeverfahren) seien der Klägerin und hierseitigen Beschwerdegegnerin aufzuerlegen und diese sei zu verpflichten, der Beklagten und hierseitigen Be- schwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung in Höhe von Fr. 8'000.00 zzgl. 8% Mehrwertsteuer zu bezahlen. Eventualiter sei diese Kostenregelung nach richterlichem Ermessen vorzunehmen. 3. Unter gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädi- gungsfolge für das kantonsgerichtliche Verfahren zu Lasten der Be- schwerdegegnerin." Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, dass die Vorinstanz die Fakten- lage in willkürlicher Weise zu Lasten der X._____AG ausgelegt und basierend darauf das Recht falsch angewandt habe. Die X._____AG habe von Beginn weg keinen Zweifel darüber aufkommen lassen, dass die von ihr umgehend offerierte Barkaution in der Höhe von Fr. 190'000.00 der Y._____AG als hinreichende Si- cherheit dienen soll, bis in der Hauptsache über ihre Handwerkerforderungen ein rechtskräftiges Urteil gefällt sei. Die X._____AG habe die Barkaution von Anfang an mit der unmissverständlichen Ansage hinterlegt, dass diese für die Werklohn- forderung der Y._____AG hafte. Mit Schreiben vom 3. September 2014 habe die X._____AG dementsprechend konsequent mit präjudizierlicher Erklärung bloss erwidert, dass die im Rahmen des Prozesses mit der Nr. _____ aufs Konto des Bezirksgerichts Albula erbrachte Barkaution in Höhe von Fr. 190'000.00 nach Massgabe des noch ausstehenden rechtskräftigen Urteils in der Werklohnforde- rungssache in Anspruch genommen werden dürfe. Von einer Anerkennung der Klage könne daher nicht gesprochen werden. Etwas, was bereits vor Prozessbe- ginn zugestanden sei, könne im Rahmen des Verfahrens nicht nochmals aner- kannt werden. Die X._____AG habe den Anspruch der Y._____AG auf Besiche-
Seite 7 — 14 rung ihrer später festzusetzenden Werklohnforderung nie bestritten beziehungs- weise ausdrücklich anerkannt und zwar schon lange vor der ersten gerichtlichen Entscheidung in dieser Sache. Die Vorinstanz habe daher Art. 106 ZPO verletzt, da sie die vorbehaltlose Zusicherung, die Barkaution solange einzubehalten, bis gerichtlich über die Forderung der Y._____AG rechtskräftig entschieden worden sei, in willkürlicher Weise übergangen habe. D. Die Y._____AG beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 18. Februar 2016 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Ent- schädigungsfolge zu Lasten der X._____AG. Die Verhandlungen zwischen den Rechtsvertretern der Parteien hätten sich einzig auf die Art (Bankgarantie oder Barkaution) und Höhe der Sicherheitsleistung bezogen. Ob die Sicherheit proviso- risch oder definitiv geleistet werden soll, sei nie Gegenstand der Diskussionen gewesen. Für die Y._____AG sei es bis zum 3. September 2014 klar gewesen, dass die X._____AG nur eine provisorische Sicherheitsleistung stellen möchte. Die X._____AG gestand erst im Verfahren betreffend Feststellung des definitiven Umfangs der Sicherheitsleistung (Proz. Nr. _____) zu, dass es sich bei der im Ver- fahren um provisorische Eintragung von Bauhandwerkerpfandrechten (Proz. Nr. _____) geleisteten Barkaution in der Höhe von Fr. 190'000.00 um eine definitive Sicherheitsleistung handeln würde. Die Vorinstanz habe den im Verfahren Proz. Nr. _____ zugetragenen Sachverhalt richtig festgestellt und das Verfahren infolge Anerkennung des Anspruchs durch die X._____AG abschreiben können. Durch die Anerkennung des eingeklagten Anspruchs der Y._____AG auf definitiven Be- stand und Umfang der Sicherheitsleistung gelte die X._____AG gemäss ausdrück- lichem Wortlaut von Art. 106 Abs. 1 ZPO als unterliegend, weshalb ihr die Pro- zesskosten zu Recht auferlegt worden seien. E. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften sowie im angefoch- tenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen ein- gegangen. II. Erwägungen
1. a) Angefochten wurde vorliegend der Kostenentscheid des Bezirksgerichts Albula vom 2. Dezember 2015. Gegen Kostenentscheide kann gemäss Art. 110 in Verbindung mit Art. 319 ff. ZPO Beschwerde erhoben werden. Beschwerdeinstanz ist das Kantonsgericht von Graubünden (vgl. Art. 7 Abs. 1 des Einführungsgeset- zes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR 320.100]). Innerhalb
Seite 8 — 14 des Kantonsgerichts liegt die Zuständigkeit für zivilrechtliche Beschwerden im Sa- chenrecht bei der I. Zivilkammer (vgl. Art. 6 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die Organisation des Kantonsgerichts [KGV; BR 173.100]). b) Nach Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde innert 30 Tagen seit der Zu- stellung des begründeten Entscheids schriftlich und begründet unter Beilage des angefochtenen Entscheids bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen. Der ange- fochtene Entscheid datiert vom 2. Dezember 2015 und wurde am 3. Dezember 2015 den Parteien mitgeteilt (vgl. act. B.1). Unter Berücksichtigung des Fristen- stillstandes gemäss Art. 145 Abs. 1 lit. c ZPO erfolgte die Beschwerde vom
16. Januar 2016 (vgl. act. A.1) fristgerecht und entspricht auch den übrigen Form- erfordernissen, weshalb darauf einzutreten ist. c) Nach Art. 320 ZPO können mit der Beschwerde die unrichtige Rechtsan- wendung (lit. a) sowie die offensichtlich unrichtige, also willkürliche, Feststellung des Sachverhalts (lit. b) geltend gemacht werden. Im Bereich von Rechtsfragen verfügt die Beschwerdeinstanz über die gleiche, freie Kognition wie die Vorinstanz. Unrichtige Rechtsanwendung beinhaltet dabei auch die blosse Unangemessen- heit, soweit es um Rechtsfolgeermessen geht, weshalb die Beschwerdeinstanz befugt ist, einen erstinstanzlichen Entscheid infolge unangemessener Ausübung des Rechtsfolgeermessens abzuändern beziehungsweise den Entscheid aufzuhe- ben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Art. 327 Abs. 3 ZPO). Hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellung gilt für die Beschwerde hingegen eine beschränkte Kognition. Erforderlich ist eine qualifiziert fehlerhafte Feststellung des Sachverhalts, das heisst, wenn entscheidwesentliche Tatsachen schlechthin un- haltbar festgestellt worden sind. Soweit Tatbestandsermessen, welches als Tat- frage qualifiziert wird, infrage steht, ist die Kognition der Beschwerdeinstanz eben- falls auf eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts (das heisst auf Willkür) beschränkt (vgl. Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivil- prozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2016, N. 3 ff. zu Art. 320 ZPO; Kurt Blickenstor- fer, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], ZPO, Schweizerische Zivilprozessord- nung, Art. 197-408, 2. Aufl., Zürich 2016, N. 4 ff. zu Art. 320 ZPO). Entscheide über die Höhe der Gerichtskosten, die Kostenverteilung sowie die Höhe der aus- sergerichtlichen Entschädigung sind typische Ermessensentscheide (vgl. PKG 2012 Nr. 11). 2. Vorliegend gerügt wird die Auferlegung der Prozesskosten an die X._____AG. Die Beschwerdeführerin macht eine willkürliche Sachverhaltsdarstel-
Seite 9 — 14 lung geltend, indem die Vorinstanz die unmissverständliche und vorbehaltlose Zu- sicherung, die Barkaution solange einzubehalten, bis gerichtlich über die Forde- rung der Y._____AG rechtskräftig entschieden worden sei, in unzulässiger Inter- pretation und ausserdem entgegen der wiederholt und ausdrücklich von der Ge- genpartei in den Rechtsschriften vorgebrachten Auffassung übergangen habe. Beruft sich ein Beschwerdeführer auf den Beschwerdegrund der offensichtlich un- richtigen Sachverhaltsdarstellung gemäss Art. 320 lit. b ZPO, genügt es nicht, wenn er lediglich einen von den Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt behauptet. Er muss vielmehr im Einzelnen dartun, inwiefern die Vor- instanz dem angefochtenen Entscheid den massgeblichen Sachverhalt in schlechthin unhaltbarer, das heisst willkürlicher Weise zugrunde gelegt hat (vgl. Kurt Blickenstorfer, a.a.O., N. 16 zu Art. 320). Der Beschwerdeführerin gelingt dies in ihrer Beschwerde vom 16. Januar 2016 offensichtlich nicht. Sie legt nicht an- satzweise dar, inwiefern die Feststellung der Vorinstanz, die X._____AG habe erst am 3. September 2014 erklärt, dass die von ihr geleistete Sicherheit als definitiv zu verstehen sei, willkürlich sein soll. Sie begnügt sich ganz allgemein mit ihrer Darstellung des Sachverhalts. Wie nachfolgend noch darzulegen sein wird, spre- chen die Verfahrensakten eine klare Sprache für den provisorischen Charakter der geleisteten Ersatzleistung. Die Rüge der willkürlichen Feststellung des Sachver- halts erweist sich daher als unbegründet. Damit ist vorliegend ohne weiteres vom vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt auszugehen.
3. a) Die Beschwerdeführerin rügt weiter eine falsche Rechtsanwendung gemäss Art. 320 lit. a ZPO, da die Vorinstanz Art. 106 ZPO falsch angewandt habe. Es könne von keiner Anerkennung der Klage gesprochen werden, da die X._____AG den Anspruch der Y._____AG auf Besicherung ihrer später festzusetzenden Wer- klohnforderung nie bestritten beziehungsweise ausdrücklich anerkannt habe und zwar schon lange vor der ersten gerichtlichen Entscheidung in dieser Sache. b) Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO sind die Prozesskosten, bestehend aus Ge- richtskosten und Parteientschädigung (vgl. Art. 95 Abs. 1 ZPO), in der Regel von der unterliegenden Partei zu tragen. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterlie- gend. Hat keine der Parteien vollständig obsiegt, werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (vgl. Art. 106 Abs. 2 ZPO). Unnötige Pro- zesskosten hat gemäss Art. 108 ZPO zu bezahlen, wer sie verursacht hat. Es ist nicht einzusehen, weshalb vorliegend vom Grundsatz der Kostenverteilung abge- wichen werden sollte. Der vorliegende Sachverhalt lässt sich ohne weiteres unter Art. 106 Abs. 1 ZPO subsumieren.
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4. a) Ist eine Sicherheitsleistung bestellt worden, kann ein pendentes Gerichts- verfahren (summarisches Verfahren betreffend Vormerkung beziehungsweise Hauptprozess betreffend definitive Eintragung eines Baupfandrechts) nur beendet werden, wenn der die Sicherheit leistende Grundeigentümer den Pfandanspruch definitiv anerkannt hat. Ohne ausdrückliche Erklärung dürfen weder der Richter noch der Unternehmer annehmen, der Sicherstellungsanspruch des Unterneh- mers sei anerkannt und die Ersatzsicherheit definitiv bestellt worden. Die bloss provisorische Sicherheitsleistung belässt den Prozess in demjenigen Stadium, in dem er sich vor der Sicherheitsleistung befand. Prozessthema ist nicht mehr die Grundbucheintragung eines Baupfandrechts, sondern die definitive Bestellung der Ersatzsicherheit (vgl. Rainer Schumacher, Das Bauhandwerkerpfandrecht, 3. Aufl., Zürich 2008, N. 1303 bis N. 1311). Wird die Ersatzsicherheit hingegen defini- tiv geleistet, vermeidet damit der Grundeigentümer den Beginn beziehungsweise die Fortsetzung von Gerichtsverfahren um deren definitive Bestellung. Ein allen- falls bereits pendentes Gerichtsverfahren ist zu beenden und die Prozesskosten sind gleich zu verteilen, wie wenn in einem dieser Verfahren der Grundeigentümer den Anspruch auf eine Eintragung eines Baupfandrechts im Grundbuch definitiv anerkannt hätte (vgl. Rainer Schumacher, in: Breitschmid/Jungo [Hrsg.], Hand- kommentar zum Schweizer Privatrecht, Sachenrecht, 3. Aufl., Zürich 2016, N. 22 zu Art. 839 mit Hinweis auf Art. 106 ff. ZPO). b) Die Beschwerdegegnerin stellte beim Bezirksgerichtspräsidium Albula am
18. Dezember 2013 ein Gesuch um vorläufige Eintragung von Bauhandwerker- pfandrechten auf den einzelnen Stockwerkeinheiten der Parz. Nr. _____ des Grundbuchs O.1_____ (vgl. Akten der Vorinstanz in Proz. Nr. _____, act. I./1). Mit Entscheid vom 19. Dezember 2013 hiess der Einzelrichter am Bezirksgericht Albu- la das Gesuch gut (vgl. Akten der Vorinstanz in Proz. Nr. _____, act. II./1). Mit Stellungnahme vom 17. Januar 2014 beantragte die X._____AG die Abweisung des Gesuchs. Daneben sei Vormerkung zu nehmen, dass die X._____AG bereit sei, im Rahmen einer Barkaution auf das Gerichtskonto des Bezirksgerichts Albula Fr. 190'000.00 als hinreichende Sicherheit nach Art. 839 Abs. 3 ZGB zu leisten. Diese Sicherstellung erfolge einerseits ohne jedes Präjudiz und ohne Anerken- nung einer Rechtspflicht gegenüber der Y._____AG und insbesondere unter voll- umfänglicher Aufrechterhaltung sämtlicher Einredemöglichkeiten der X._____AG gegenüber der Forderung der Y._____AG (vgl. Akten der Vorinstanz in Proz. Nr. _____, act. I./2). In ihrer Eingabe vom 5. Februar 2014 führte die X._____AG aus, dass über den Pfand- beziehungsweise Sicherstellungsanspruch der Y._____AG noch nicht definitiv entschieden worden sei und erst noch im ordentlichen Verfah-
Seite 11 — 14 ren festzustellen sein werde, ob die Y._____AG endgültig obsiege (vgl. Akten der Vorinstanz in Proz. Nr. _____, act. I./4, N. 6). Mit rechtskräftig gewordenem Ent- scheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Albula vom 27. Februar 2014 wurde das Verfahren betreffend vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts (Proz. Nr. _____) zufolge Sicherheitsleistung als erledigt abgeschrieben. Da die X._____AG erklärt habe, dass sie die Sicherheit nur zur Ablösung des einstweilig eingetragenen Bauhandwerkerpfandrechts geleistet habe und der Anspruch auf Inanspruchnahme der Sicherheit als bestritten zu gelten habe, sei das Verfahren fortzuführen. Der Y._____AG werde eine Frist von vier Monaten ab Rechtskraft dieses Entscheids angesetzt, um beim zuständigen Gericht Klage im Hauptverfah- ren anzuheben (vgl. Akten der Vorinstanz in Proz. Nr. _____, act. II./3). In der Fol- ge erhob die Y._____AG am 8. Juli 2014 beim Bezirksgericht Albula Klage auf Feststellung von Bestand und Umfang der Sicherheitsleistung (vgl. Akten der Vor- instanz in Proz. Nr. _____, act. I./1). Mit Eingabe vom 3. September 2014 erklärte die X._____AG präjudizierlich, dass die im Rahmen des Prozesses mit der Num- mer _____ vor dem Bezirksgericht Albula erbrachte Barkaution in der Höhe von Fr. 190'000.00 in der Werklohnforderungssache der Y._____AG gegen die X._____AG in Anspruch genommen werden dürfe. Hierfür bedürfe es nicht noch eines weiteren Richterspruchs. Das Verfahren sei infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Y._____AG (vgl. Akten der Vorinstanz in Proz. Nr. _____, act. I./2). Mit Replik vom 24. Sep- tember 2014 beantragte die Y._____AG, das Verfahren wegen der durch die X._____AG ausgesprochenen Anerkennung der zunächst provisorisch gestellten Sicherheitsleistung als definitive Sicherheitsleistung abzuschreiben und die Pro- zesskosten gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO der X._____AG aufzuerlegen (vgl. Akten der Vorinstanz in Proz. Nr. _____, act. I./3). Mit Entscheid des Bezirksgerichts Al- bula vom 2. Dezember 2015 wurde das Verfahren betreffend Feststellung des de- finitiven Bestands und Umfangs der Sicherheitsleistung in der Proz. Nr. _____ in- folge Anerkennung als erledigt abgeschrieben (vgl. act. B.1). c) Wie die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz zu Recht ausführten, ge- stand die X._____AG erst im Verfahren betreffend Feststellung des definitiven Bestands und Umfangs der Sicherheitsleistung im Verfahren Proz. Nr. _____ zu, dass es sich bei der im Verfahren um provisorische Eintragung von Bauhandwer- kerpfandrechten (Proz. Nr. _____) geleisteten Barkaution in Höhe von Fr. 190'000.00 um eine definitive Sicherheitsleistung handelt. Der Wortlaut der Eingabe vom 3. September 2014 lässt diesen Schluss klar zu (vgl. Akten der Vor- instanz in Proz. Nr. _____, act. I./2). Die Beschwerdeführerin bestritt sowohl in der
Seite 12 — 14 Stellungnahme vom 17. Januar 2014 als auch in der darauf folgenden Eingabe vom 5. Februar 2014 die Voraussetzungen für die Eintragung eines Bauhandwer- kerpfandrechts noch ausdrücklich (vgl. Akten der Vorinstanz in Proz. Nr. _____, act. I./2 und act. I./4, N. 6). In ihrer Eingabe vom 5. Februar 2014 führte die X._____AG selber aus, dass über den Pfand- beziehungsweise Sicherstellungs- anspruch der Y._____AG noch nicht definitiv entschieden worden sei und erst noch im ordentlichen Verfahren festzustellen sein werde, ob die Y._____AG end- gültig obsiege. Der nun im Beschwerdeverfahren vorgebrachte Einwand der Be- schwerdeführerin, sie habe von Anfang an und noch vor Prozessbeginn unmiss- verständlich kommuniziert, dass es sich um eine definitive Sicherheitsleistung handle, steht in klarem Widerspruch zu ihren Eingaben vom 17. Januar und 5. Fe- bruar 2014. Aufgrund des provisorischen Charakters der Ersatzsicherheit erliess der Einzelrichter am Bezirksgericht Albula am 27. Februar 2014 seinen Entscheid und die Y._____AG war verpflichtet, innerhalb der vom Gericht angesetzten Frist die Klage in der Hauptsache (namentlich auf Feststellung des definitiven Bestands und Umfangs der Sicherheitsleistung) rechtshängig zu machen, andernfalls die provisorische Sicherheitsleistung dahingefallen wäre. In Anbetracht dieser Tatsa- chen durfte das Bezirksgericht Albula in seinem Abschreibungsentscheid vom 2. Dezember 2015 zweifellos davon ausgehen, dass die X._____AG bis zu ihrer Er- klärung vom 3. September 2014 nur eine provisorische Sicherheitsleistung stellen wollte. d) Die Parteien einigten sich unbestrittenermassen dahingehend, dass die X._____AG eine hinreichende Sicherheit in der Höhe von Fr. 190'000.00 gemäss Art. 839 Abs. 3 ZGB in Form einer Barkaution auf das Gerichtskonto des Bezirks- gerichts Albula leistet (vgl. Akten der Vorinstanz in Proz. Nr. _____, act. I./2, I./3 und II./3). Mit Klage vom 8. Juli 2014 stellte die Y._____AG den Antrag um Fest- stellung des definitiven Bestands und Umfangs der Sicherheitsleistung in der Höhe von Fr. 149'612.45 zuzüglich Zins von 5 % seit dem 18. Dezember 2013 (vgl. Akten der Vorinstanz in Proz. Nr. _____, act. I./1). Mit ihrer Erklärung vom 3. September 2014 anerkannte die X._____AG die Klage der Y._____AG zweifels- ohne. Durch die Anerkennung des eingeklagten Anspruchs der Klägerin auf defini- tiven Bestand und Umfang der Sicherheitsleistung war das vorinstanzliche Ge- richtsverfahren zu beenden und die Prozesskosten gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO der unterliegenden X._____AG aufzuerlegen. Insoweit die Beschwerdeführerin vorbringt, die Vorinstanz habe pflichtwidrig keine Kostenverteilung gemäss Art. 108 ZPO vorgenommen, ist in Übereinstimmung mit der Beschwerdegegnerin festzuhalten, dass die Y._____AG gestützt auf den Entscheid des Einzelrichters
Seite 13 — 14 am Bezirksgericht Albula vom 27. Februar 2014 eine vollständig begründete Klage einreichen musste, da zu diesem Zeitpunkt die von der X._____AG geleistete Si- cherheit bloss provisorischen Charakter hatte. Es sind damit keine unnötigen Pro- zesskosten seitens der Beschwerdegegnerin verursacht worden, welche eine Kos- tenverteilung gemäss Art. 108 ZPO gerechtfertigt hätten. Mitangefochten aber nicht begründet wurde schliesslich die Höhe der Verfahrenskosten, weshalb es sich mangels Begründung erübrigt, darauf einzugehen. 5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin den An- spruch der Beschwerdegegnerin in ihrer Klage vom 8. Juli 2014 in ihrer Eingabe vom 3. September 2014 anerkannte, weshalb die Vorinstanz das Verfahren zu Recht mit Entscheid vom 2. Dezember 2015 infolge Anerkennung als erledigt ab- schrieb und die Prozesskosten in Ziffer 4 ihres Entscheiddispositivs gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO der X._____AG auferlegte. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 16. Januar 2016 erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb diese in einzelrichterlicher Kompetenz gestützt auf Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisati- onsgesetzes (GOG; BR 173.000) in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 lit. b des Ein- führungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EGzZPO; BR 320.100) abzuweisen ist.
6. a) Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Prozesskosten zu Lasten der Beschwerdeführerin (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Das Kantonsgericht kann gemäss Art. 10 Abs. 1 der Verordnung über die Gerichtsgebühren (VGZ; BR 320.210) im Beschwerdeverfahren eine Entscheidgebühr zwischen Fr. 500.00 und Fr. 8'000.00 erheben. Vorliegend wird die Entscheidgebühr auf Fr. 1'500.00 fest- gesetzt. Diese wird mit dem von der Beschwerdeführerin am 8. Februar 2016 ge- leisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet. b) Die Parteikosten der Beschwerdegegnerin werden bei diesem Ausgang des Verfahrens ebenfalls der Beschwerdeführerin auferlegt. Der Aufwand der Be- schwerdegegnerin wird angesichts der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen ermessensweise auf Fr. 1'500.00 (inkl. Barauslagen und 8 % MwSt.) festgesetzt (vgl. Art. 2 der Honorarverordnung [HV; BR 310.250]).
Seite 14 — 14 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Fr. 1'500.00 gehen zu Lasten der X._____AG und werden mit dem von ihr geleisteten Kosten- vorschuss in derselben Höhe verrechnet. 3. Die X._____AG hat die Y._____AG für das Beschwerdeverfahren ausser- gerichtlich mit Fr. 1'500.00 (inkl. Barauslagen und 8 % MwSt.) zu entschä- digen. 4. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG Beschwer- de in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeu- tung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bun- desgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Aus- fertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG. 5. Mitteilung an: